Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.01.2003; Aktenzeichen 16 O 216/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.1.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin _ 16 O 216/02 _ wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Kläger machen unter Berufung auf Urheberrechte des Professors W.W. bzw. von ihm übertragener ausschließlicher Nutzungsrechte an der Tischleuchte "WG 24 Tischlampe mit Glasfuß", bei der es sich um eine Reproduktion der sog. "Bauhaus-Glasleuchte" mit der ursprünglichen Bezeichnung MT9 und der späteren Bezeichnung ME1 handelt, gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung des Anbietens und/oder Vertreibens und/oder sonstigen Inverkehrbringens von Tischleuchten mit Glasfuß geltend, die von der Beklagten als Nachbildung eines Werks von C.J.J. unter der Artikelnummer 1901/2000 angeboten werden. Ferner begehren sie Auskunft und Rechnungslegung betreffend in Deutschland vertriebene Stücke, Vernichtung in Deutschland befindlicher Stücke sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten. Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Sie werden im Hinblick auf das im Berufungsverfahren unstreitig gewordene Vorbringen wie folgt ergänzt:

Die Rückruferklärung des Klägers zu 2) vom 13.4.1993 an den Oberbürgermeister der Stadt Dessau ging diesem am 15.4.1993 zu. Ein bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage zwischen den Parteien wegen des unter der Artikelnummer 1901 angebotenen Vorgängermodells der streitgegenständlichen Tischleuchte bei dem LG Hamburg rechtshängiger Rechtstreit ist inzwischen durch das rechtskräftige Urteil des OLG Hamburg vom 20.1.2005 (OLG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005 - 3 U 108/02) abgeschlossen worden.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, und rügt die tatsächliche und rechtliche Würdigung des LG. Sie trägt vor, es seien 61 der streitgegenständlichen Lampen nach Deutschland vertrieben worden, wovon nach der Abmahnung an das Lichthaus M. 32 an sie zurückgegangen seien.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Senat folgt im Wesentlichen den Gründen des angefochtenen Urteils. Im Einzelnen gilt Folgendes:

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das LG Berlin ist gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international und örtlich zuständig. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nach allgemeiner Auffassung auch an einem möglichen Begehungsort von Verletzungshandlung und -erfolg gegeben (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., Anh. I Art. 5 Rz. 21 ff., m.w.N.).

2. Der Klageerhebung stand im Hinblick auf den beim LG Hamburg und beim OLG Hamburg geführten Rechtsstreit keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Ebenso wenig steht die inzwischen eingetretene Rechtskraft des dort ergangenen Berufungsurteils (§ 325 Abs. 1 ZPO) einer Entscheidung entgegen. Denn die Streitgegenstände beider Prozesse sind nicht identisch.

Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch den sich aus dem Klageantrag und den dazu vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Einl. 83, m.w.N.). Gegenstand beider Prozesse sind jeweils unterschiedliche Lampenmodelle der Beklagten, nämlich in Hamburg das Modell mit der Art. Nr. 1901 und vorliegend das Modell mit der Art. Nr. 1901/2000. Beide Lampenmodelle weisen Unterschiede auf, die auch in den jeweiligen Klageanträgen zum Ausdruck kommen:

Beim Modell Art. Nr. 1901 enthält das Mittelstück der Lampe nur einen innen zentrisch verlaufenden Metallstab, während das streitgegenständliche Modell Art. Nr. 1901/2000 zwei Metallstäbe aufweist. Diese Unterschiede kommen sowohl in den jeweils in die Anträge aufgenommenen Abbildungen der streitgegenständlichen Lampen (konkrete Verletzungsformen) als auch in den beschreibenden Teilen der Anträge, in denen hinsichtlich des Mittelstücks "ein Metallstab" bzw. "Metallstäbe" genannt werden, zum Ausdruck. Streitgegenstand sind demnach jeweils nur Lampe...

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