Normenkette

BGB § 536 Abs. 1 a.F., § 542 Abs. 1 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 25 O 61/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.11.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin – 25 O 61/00 – abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner zu gewährleisten, dass die Innentemperaturen in dem von der Klägerin innegehaltenen Geschäftslokal im „S.-Center …, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss (Passage), H.-Straße …, Berlin, bei einer Außentemperatur von bis zu 32° C 26° C nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 6.745,66 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 6.4.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11/13 und die Beklagten 2/13 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 52.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 20.11.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin, durch das der Klage auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses durch die Kündigung durch die Klägerin vom 20.10.1999 stattgegeben und die Widerklage wegen zu Unrecht einbehaltenen Mietzinses abgewiesen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte behauptet, dass die im Gebäude vorhandene Klimaanlage auch im Zeitpunkt der Beanstandung durch die Klägerin einwandfrei gearbeitet und die mietvertraglich vorgesehene 3- bis 4fache Luftwechselrate eingehalten habe (Beweis: Sachverständigengutachten). Die von der Klägerin im Juli/August 1999 gemessenen Innentemperaturen von bis zu 32 Grad Celsius seien nicht extrem hoch; sie sei nach dem Mietvertrag auch nicht verpflichtet, die von der Klägerin genutzten Räume zu klimatisieren. Zu der Erwärmung habe beigetragen, dass im Jahre 1999 durch die Klägerin ständig 67 Lampen à 75 Watt betrieben worden seien; dies habe zu einer stündlichen Temperaturerhöhung um ca. 1 bis 2 Grad geführt. Deshalb sei die Klägerin weder zur fristlosen Kündigung noch zur Minderung berechtigt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 29.5.2001 verwiesen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an sie 24.350,06 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 6.4.2000 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu gewährleisten, dass die Innentemperatur in dem von der Klägerin innegehaltenen Geschäftslokal im „S.-Center …, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss (Passage), H.-Straße …, Berlin, bei einer Außentemperatur von bis zu 32 Grad Celsius 26 Grad Celsius nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur liegt.

Die Klägerin hält das Urteil des LG für zutreffend und macht ergänzend geltend, dass das Mietverhältnis jedenfalls deshalb beendet worden sei, weil die Kündigung vom 20.10.1999 in eine ordentliche umgedeutet werden könne. Zu einer solchen sei sie berechtigt gewesen, weil der Mietvertrag nicht die notwendige Schriftform eingehalten habe, als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen und deshalb jederzeit ordentlich kündbar gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin hierzu wird auf ihren Schriftsatz vom 13.3.2002 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil die Kündigung der Klägerin vom 20.10.1999 das Mietverhältnis nicht beenden konnte und Mietzins im Monat September 1999 nicht gemindert war, so dass die Klägerin zur Zahlung von zu Unrecht einbehaltenem Mietzins verpflichtet ist.

1. Kündigung

Die Kündigung der Klägerin hat das Mietverhältnis weder fristlos (§ 542 Abs. 1 BGB a.F.) noch fristgemäß (§ 565 Abs. 1a BGB a.F.) beenden können.

a) Auszugehen ist zwar in Übereinstimmung mit dem LG davon, dass in den Monaten Juli und August 1999 unzumutbare Temperaturen in den gemieteten Räumen aufgetreten sind. Dies hat die vom LG durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, wobei der Senat keinen Anlass sieht, diese zu wiederholen oder gar zu einer anderen Einschätzung als derjenigen des LG zu gelangen, weil Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen wor...

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