Leitsatz (amtlich)

Eine Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ermächtigung zur Durchführung einer Vereinsversammlung richtet, erledigt sich nicht deshalb, weil eine Vereinsversammlung mittlerweile durchgeführt worden ist. Eine Ermächtigung kommt aber nicht (mehr) in Betracht, wenn die von der Minderheit verlangten Tagesordnungspunkte in der Versammlung behandelt worden sind.

 

Normenkette

BGB § 37 Abs. 1, 2 S. 1; FamFG § 62 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 VR 34727 B)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwer des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist ein seit dem 8. Februar 2016 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragener Verein. Mit einem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. März 2019 ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und am 8. April 2019 von Amts wegen in das Register eingetragen worden.

Mit einem Schreiben vom 18. August 2019 beantragte die Beteiligte zu 2), sie zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Vorstands" zu ermächtigen. Die nach der Satzung vorgeschriebene Mitgliederversammlung im Januar habe nicht stattgefunden. Aus diesem Grund und aus Dringlichkeitsgründen habe es auch keiner Aufforderung nach § 37 Abs. 1 BGB bedurft und sei eine solche auch jetzt nicht notwendig. Die Mitgliederversammlung müsse auch darüber abstimmen, ob angesichts der geringen Gläubigerforderungen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Fortsetzung des Vereins in Betracht komme (Bl. 110 Bd. 4 d.A.). Auf diesen Antrag teilte das Amtsgericht mit einem Schreiben vom 27. August 2019 mit, dass auf eine Aufforderung zur Durchführung einer Mitgliederversammlung an den Vorstand durch das nach der Satzung vorgesehene Quorum nicht verzichtet werden könne (Bl. 118 Bd. 4 d.A.).

Im Anschluss an diesen Hinweis teilte die Beteiligte zu 2) nach vorheriger Ankündigung, insoweit tätig zu werden, mit Schreiben vom 12. September 2019 mit, dass der Vorstand mit einem zuvor schon eingereichten Schreiben vom 31. August 2019 durch eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Abwahl und Neuwahl des Vorstands aufgefordert worden sei, und fügte entsprechende Unterlagen bei. Ausweislich einer Anlage, die 29 Mitglieder ausweist, unterstützen 8 weitere Mitglieder die Aufforderung der Beteiligten zu 2). Dem Antrag ist der Verein mit einem Schreiben vom 23. Oktober 2019 entgegengetreten. Schon die Mitgliedschaft der Beteiligten zu 2) sei nicht geklärt, das Einberufungsverlangen habe den Verein nicht erreicht. Von seinem Inhalt habe man erst im Rahmen der Anhörung in diesem Verfahren erfahren. Das Handeln der Beteiligten zu 2) und ihres Ehemannes sei auch rechtsmissbräuchlich. Sie überzögen den derzeitigen und auch früheren Vorstand und andere Personen mit Strafanzeigen über Insolvenzstraftaten und mit anderen Rechtsstreitigkeiten - was von der Beteiligten zu 2) auch in diesem Verfahren geltend gemacht wird. Anhaltspunkte über Unregelmäßigkeiten oder sonstige Vergehen lägen ausweislich des Insolvenzgutachtens aber nicht vor. Entsprechend sei die Staatsanwaltschaft auch noch nicht tätig geworden. Es müsse ohnehin der Abschluss des Insolvenzverfahrens abgewartet werden. Weiter sei die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung für Januar 2020 vorgesehen. Im Rahmen des weiteren Schriftverkehrs legte die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 1. November 2019 (Bl. 191 Bd. 4 d.A.) unter anderem Kopien von Beitrittsunterlagen bezüglich ihres Beitritts und der anderer Personen sowie mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 (Bl. 244 Bd. 5 d.A.) ergänzende Erklärungen bezüglich des Minderheitsbegehrens vor. Der Vorstand führte sodann aufgrund einer Einladung vom 14. Januar 2020 (Bl. 270 Bd. 5 d.A.) am 29. Januar 2020 eine Mitgliederversammlung durch, nach deren Tagesordnung die von der Minderheit verlangten Gegenstände (Abwahl und Neuwahl des Vorstands) behandelt wurde. Über den genauen Ablauf der Versammlung herrscht zwischen den Beteiligten ebenso Streit wie über die Wirksamkeit der Versammlung und der dort getroffenen Entscheidungen. Mit einem Schreiben vom 24. Februar 2020 wies die Beteiligte zu 2) darauf hin, dass ihr Ehemann, der ebenfalls Mitglied des Beteiligten zu 1) ist, mit gleichem Datum Klage wegen der durchgeführten Versammlung erheben und die Nichtigkeit gefasster Beschlüsse ebenso feststellen lasse wie die Nichtentsprechung der Beschlüsse mit dem Minderheitsbegehren.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ermächtigung sodann mit einem Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen. Mit der Durchführung der Versammlung vom 29. Januar 2020 und der dortigen Beschlussfassung sei dem Minderheitenbegehren Genüge getan, so dass es nun an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Gegen diesen der Beteilig...

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