Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.04.2015; Aktenzeichen 23 O 304/14)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit A. Lebensversicherung AG ./. K. hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin vom 30.4.2015 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Kläger, gelernter Karosseriebauer und in gesunden Tagen bei der D.AG in diesem Beruf sowie als Gruppenführer tätig, begehrt von der Beklagten, mit der ihn ein Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verbindet, die Weiterzahlung der vereinbarten Leistung, nachdem die Beklagte im Nachprüfungsverfahren die weitere Erbringung von Leistungen verweigerte und den Kläger auf die von ihm ebenfalls bei der D.AG ausgeübte Tätigkeit als Disponent als Vergleichsberuf verwies. Auf den Inhalt des als Anlage K 5 überreichten Schreibens der Beklagten vom 15.1.2014 wird verwiesen.

Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringen sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das LG hat der Klage weitgehend in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgegeben. Es hat die Beklagte als beweisfällig dafür angesehen, dass die nunmehr vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Bei der fiktiven Gehaltsentwicklung als Karosseriebauer seien auch Akkordzuschläge von bis zu 30 % hinzuzurechnen. Nach der Auskunft der D.AG vom 2.7.2014 (K 3) liege eine Einkommensdifferenz bis fast 20 % beim Bruttogehalt vor. Dies sei in der Einkommensgruppe des Klägers nicht zumutbar. Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Änderung des angefochtenen Urteils sowie die Klageabweisung begehrt.

Sie macht im Wesentlichen geltend, eine Fortschreibung des fiktiven Gehaltes bis zum Zeitpunkt, zu dem der Vergleich mit dem konkreten Gehalt im derzeit ausgeübten Beruf stattfindet, könne allenfalls anhand der statistischen Lebenshaltungskosten erfolgen. Danach hätte sich das Einkommen des Klägers vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2013 allenfalls um 20 % erhöht. Danach ergebe sich ein Gehalt von 53.193,58 EUR im Jahr 2013. Das tatsächliche Gehalt von 47.016,00 EUR liege nur rund 11,6 % darunter. Dies sei hinnehmbar.

Es werde bestritten, dass der Kläger fortlaufend Akkordzuschläge in Höhe von 30 % erzielt hätte.

Die nunmehr ausgeübte Tätigkeit als Leitstand-Disponent im ...- Werk ...entspreche der Ausbildung und Erfahrung des Klägers und bedeute keinen spürbaren sozialen Abstieg gegenüber seiner früheren Tätigkeit als Karosseriebauer im selben Werk. Die neue Tätigkeit sei dem Kläger auch medizinisch zumutbar.

Für die letztgenannten Punkte bietet die Beklagte Beweis durch Einholung je eines Sachverständigengutachtens an.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1) Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

2) Das LG ist mit zutreffenden Erwägungen ohne erkennbaren Rechtsfehler zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagten im Nachprüfungsverfahren der Nachweis nicht gelingt, dass die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers durch die Aufnahme einer Verweisungstätigkeit wieder entfallen ist.

a) Der Versicherer kann im Wege des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 6 BB-BUZ von der durch sein Anerkenntnis geschaffenen Selbstbindung abrücken (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2016 - IV ZR 527/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 20 unter Hinweis auf das Urteil vom 30.3.2011 - IV ZR 269/08, NJW 2011, 1736 Rn. 13) und seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder beseitigen (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf die Urteile vom 28.4.1999 - IV ZR 123/98, VersR 1999, 958 unter II 1a [juris Rn. 9]; vom 17.2.1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter III [juris Rn. 39]). Damit ist der gedehnte Versicherungsfall (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.6.2010 - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 21) beendet (BGH, Urteil vom 14.12.2016 - IV ZR 527/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 20; HK-VVG/Mertens, 3. Aufl. § 6 BB-BUZ Rn. 5).

Im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 BB-BUZ vorgesehenen Nachprüfung der Berufsunfähigkeit kann die Beklagte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BB-BUZ auch erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 BB-BUZ ausübt. Die Regelung des Nachprüfungsverfahrens in § 6 Abs. 1 BB-BUZ steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Definition der Berufsunfähigkeit in § 2 Abs...

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