Der BGH verneint die Frage! Die Betriebskostenabrechnung sei für diese Kosten bereits formal unwirksam. Nach seiner Rechtsprechung seien Kostenpositionen nämlich aufzuschlüsseln. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sie nicht "eng" zusammenhingen. Den erforderlichen engen Zusammenhang zwischen einzelnen Kostenpositionen habe er grundsätzlich bei einzelnen Ziffern des Betriebskostenkatalogs aus § 2 BetrKV bejaht.

Ein enger Zusammenhang liege jedoch nicht vor, wenn im Mietvertrag die Umlage diverser Kosten als "sonstige Betriebskosten" vereinbart sei – wie hier die Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung und diverse Wartungskosten – und diese in einer Kostenposition abgerechnet werden dürfen. Insoweit bedürfe es einer – gegebenenfalls auch in einer Anlage oder Erläuterung zur Abrechnung – abschließenden Angabe der unter der Kostenposition "sonstige Nebenkosten" abgerechneten Kostenpositionen sowie einer Aufschlüsselung, welche Beträge für die jeweilige Kostenposition angefallen seien. Hieran fehle es im Fall.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge