Ein noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossener Vorschuss auf eine Sonderumlage – gleich welchen Zwecks – ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Sie ist zur Tabelle anzumelden.

Die anteilige Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Zahlung einer nach Insolvenzeröffnung beschlossenen Sonderumlage, die den von ihm durch Hausgeldrückstand vor Insolvenzeröffnung verursachten Fehlbedarf der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgleichen soll, ist auf dem Boden der Fälligkeitstheorie[1] hingegen Masseverbindlichkeit.[2] Denn der Beschluss begründet eine neue Schuld zusätzlich zum Rückstand. Es findet keine Umwandlung einer einfachen Insolvenzforderung in eine Masseverbindlichkeit statt.

Die früher vom IX. Zivilsenat des BGH vertretene Ansicht, die Wohnungseigentümer könnten nicht Insolvenzforderungen durch Beschluss teilweise in eine Masseforderung umwandeln, weil dieses zu einer unangemessenen Benachteiligung anderer Insolvenzgläubiger führe und die Insolvenzmasse für die zu erfüllende anteilige Verpflichtung keine äquivalente Gegenleistung erhalte[3], dürfte als überholt gelten.

 

Sonderumlage als Masseverbindlichkeit

Eine nach Insolvenzeröffnung beschlossene Sonderumlage, die einen anderen Zweck als den Ausfall von Hausgeld hat, muss der Insolvenzverwalter unzweifelhaft grundsätzlich aus der Masse bedienen.

[2] Siehe auch BGH, Urteil v. 15.6.1989, V ZB 22/88, NJW 1989 S. 3018; a. A. Wenzel, ZWE 2005, S. 277, 280; Vallender, VIA 2010, S. 65, 66; Vallender, NZI 2004, S. 401, 407.

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