Der Insolvenzverwalter schuldet ferner den vollständigen[1] Ausgleich des Nachschusses. Denn die Forderung auf Zahlung des Nachschusses entsteht erst mit dem Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Erst durch diesen Beschluss wird eine eigene selbstständige Zahlungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer begründet. Ist der Nachschuss nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen worden, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit.[2]

 

Ohne Vorschuss ist das gesamte Hausgeld Masseverbindlichkeit

Gab es keine Vorschüsse oder wurde der Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für ungültig erklärt, ist "Gegenstand" der Nachschüsse das gesamte Hausgeld. Der Insolvenzverwalter schuldet dann die Zahlung des gesamten auf das Wohnungseigentum entfallenden Hausgeldes. Dieser Anspruch kann – wie bei einer Sonderumlage – einen großen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung umfassen und ist dennoch Masseverbindlichkeit.

[1] Wie hier LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 14.6.2011, 6a S 2/11; a. A. Hintzen, ZWE 2018, S. 249, 260: der Insolvenzverwalter müsse diese nur anteilig bedienen, abhängig von der Verfahrenseröffnung.
[2] Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rn. 29.

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