Nach § 60a GEG ist erstmals auch eine Betriebsprüfung für Wärmepumpen erforderlich. Betroffen von der Prüfung sind Gebäude mit mindestens sechs Wohn- oder sonstigen Nutzungseinheiten, die mit Wärmepumpen versorgt werden, die nach dem 31.12.2023 eingebaut oder aufgestellt wurden/werden. Diese Wärmepumpen sind nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung zu unterziehen (§ 60a Abs. 1 Satz 1 GEG). Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, wozu insbesondere Schornsteinfeger oder Heizungsbauer gehören (§ 60a Abs. 3 und 4 GEG).

Ältere Heizungsanlagen

Für ältere Heizungsanlagen sind nunmehr ebenfalls ab dem 1.10.2024[1] Überprüfungsfristen durch fachkundige Personen vorgesehen: Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen (§ 60b GEG). Für eine solche Anlage, die vor dem 1.10.2009 eingebaut wurde, ist die Prüfung spätestens bis zum 30.7.2027 vorzunehmen. Diese Maßnahmen sollen regelmäßig mit ohnehin stattfindenden Maßnahmen, wie etwa einer Feuerstättenbeschau, stattfinden.

Hydraulischer Abgleich

Um die Effizienz von Heizungsanlagen weiter zu steigern, sieht das GEG ab dem 1.10.2024 eine Pflicht zur Vornahme eines sog. hydraulischen Abgleichs vor (§ 60c GEG). Diese Pflicht betrifft alle Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Beim hydraulischen Abgleich wird durch einen Fachbetrieb für jeden Raum die benötigte Wärmemenge, die notwendige Heizwassermenge und Pumpenleistung ermittelt. Auf Basis dieser Informationen können die Thermostatventile derart eingestellt werden, dass die Wärme im Gebäude bzw. der Wohnung gleichmäßig verteilt wird. So kann vermieden werden, dass Heizkörper, die sich nahe an der Wärmequelle befinden, unnötig aufgeheizt und solche, die weiter entfernt aufgestellt wurden, nicht ausreichend warm werden. Es können dadurch Energieeinsparungen von bis zu 15 % erreicht werden.

Ein solcher Abgleich dauert inklusive Berechnungen etwa 6 Stunden für ein Einfamilienhaus und kostet ca. 925 EUR. Die Prüfung wird im Rahmen der Bundesförderung für effektive Gebäude für Privathaushalte in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst. Nähere Informationen hierzu hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf seiner Webseite unter https://bafa.de/beg bereit.

[1] Mit Ablauf des 30.9.2024 tritt die EnSimiMaV außer Kraft. Korrespondierend mit deren Regelungen sowie weiteren neuen Vorschriften treten die §§ 60b und 60c GEG am 1.10.2024 in Kraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge