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Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 / 2.2.6 Prüfung älterer Heizungsanlagen

Joachim Gutmann
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Bis 30.9.2024: EnSimiMaV

Bis zum 30.9.2024 galt noch die EnSimiMaV.[1] Sie verpflichtete Gebäudeeigentümer, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, zur Optimierung ihrer Heizungssysteme, was eine verpflichtende Prüfung auf grundlegende Einstellungsmängel und die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen umfasste. Im einzelnen war zu prüfen,

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert ist,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
  • inwieweit Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten.

Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten. Sollte Optimierungsbedarf festgestellt werden, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15.9.2024 durchzuführen

Ab 1.10.2024: § 60b GEG

Am 1.10.2024 sind die mit der EnSimiMaV korrespondierenden, aber auch erweiterten Regelungen der §§ 60b und 60c GEG in Kraft getreten. § 60b GEG regelt die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen, § 60c GEG enthält Regelungen zum hydraulischen Abgleich.

Betroffen von der Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung sind nur Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Bei der Heizungsanlage muss es sich um eine mit Wasser als Wärmeträger ausgestattete Anlage handeln.

Wurde die Anlage nach dem 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau bzw. Aufstellung zu prüfen und ggf. zu optimieren. Wurde sie vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie bis zum Ablauf des 30.9.2027 zu prüfen bzw. zu optimieren.

Den Umfang der Heizungsprüfung...

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