Zentrale Neuerung des "Heizungsgesetzes" sind umfassende Vorgaben an Heizungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden.

2.2.1 Neubauten in Neubaugebieten

Es sind künftig in Neubauten und in Gebäuden, für die ab dem 1.1.2024 ein Bauantrag gestellt wird, nur noch solche Heizungen erlaubt, die mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen (§ 71 Abs. 1 GEG), sog. 65%-EE-Pflicht. Diese Vorgaben gelten auch für Heizungsanlagen, die in ein Gebäudenetz einspeisen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 GEG). Es besteht die Möglichkeit, unvermeidbare Abwärme, die über ein technisches System nutzbar gemacht wird, im Rahmen dieses Prozentsatzes anzurechnen (§ 71 Abs. 6 GEG).

Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen der 65%-EE-Pflicht erfüllt werden (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GEG). Grundsätzlich ist die Einhaltung dieser Anforderungen durch eine zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Person nachzuweisen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GEG).

Diese Nachweispflicht entfällt jedoch, wenn die in § 71 Abs. 3 GEG genannten Anlagen, insbesondere

  • bei Anschluss an ein Fernwärmenetz, das zumindest zu 65 % aus erneuerbaren Energien betrieben wird (§ 71b GEG),
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpen (§ 71c GEG),
  • Stromdirektheizungen (§ 71d GEG) oder
  • Heizungsanalgen zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f GEG und 71g GEG

zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut oder aufgestellt werden und den Wärmebedarf des Gebäudes, der durch die Anlagen versorgten Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes vollständig decken.

Die 65%-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG gilt[1]

  • bei verbundenen Anlagen für das Gesamtsystem,
  • bei getrennten Anlagen nur für das System, welches neu eingebaut oder aufgestellt wird und
  • bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung verbundenen Gebäuden entweder für die einzelne Heizungsanlage, die neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.
[1] Siehe § 71 Abs. 4 Satz 1 GEG.

2.2.2 Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken

Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gelten längere Fristen.

Die Pflichten nach § 71 Abs. 1 GEG gelten erst einen Monat nach Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung (§ 71 Abs. 8 GEG). Sind die durch das neue WPG vorgesehenen Fristen für die Wärmeplanung abgelaufen, ohne dass eine Gemeinde eine Wärmeplanung vorgelegt hat, wird diese Gemeinde so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor; die 65 %-EE-Vorgaben gelten also gleichwohl – in diesem Fall einen Monat nach Fristende der kommunalen Wärmeplanung am 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 (vgl. hierzu Kap. 1).

Gestaffelte Vorgaben

In der Zeit vom 1.1.2024 bis zum Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung bzw. deren Fristende dürfen daher Heizungen eingebaut werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe erfüllen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass ein sukzessive steigender Anteil der von der Anlage erzeugten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, wie z.B. Bioheizöl oder Biogas erzeugt wird, die den Anforderungen des § 71f Abs. 2 bis 4 GEG genügen (§ 71 Abs. 9 GEG). Dieser Anteil beträgt ab dem 1.1.2029 mindestens 15 %, ab dem 1.1.2035 mindestens 30 % und ab dem 1.1.2024 mindestens 60 %.

Der Einbau einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizung erfordert weiterhin eine vorangehende Beratung durch eine zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Person oder eine andere fachkundige Person wie z.B. einen Schornsteinfeger oder Heizungsbauer (§ 71 Abs. 11 GEG). Diese soll insbesondere mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlendioxidbepreisung, umfassen.

Nach diesen Zeitpunkten dürfen daher grundsätzlich keine Heizungen mehr eingebaut werden, die nicht mindestens 65 % an erneuerbaren Energien nutzen, auch wenn eine kommunale Wärmeplanung noch nicht vorliegen sollte.

2.2.3 Befreiungen und Übergangsfristen

Das GEG sieht eine Reihe von Regelungen vor, die entweder die Fristen für die Einhaltung der 65%-EE-Vorgabe verlängern oder von deren Einhaltung befreien.

Gebäudeeigentümer, die eine Heizungsanlage vor dem 19.4.2023 (Datum des Kabinettsbeschlusses) bestellt haben, sind von der Einhaltung der 65 %-EE-Vorgabe für eine Dauer von bis zu 18 Monaten nach Bestellung befreit (§ 71 Abs. 12 GEG). So sollen solche Gebäudeeigentümer geschützt werden, die in Unkenntnis der neuen Vorgaben bereits in eine neue Heizungsanlage investiert haben, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe genügt.

Weiterhin ist in § 102 GEG eine allgemeine Härtefallregelung vorgesehen. Hiernach kann von der Einhaltung der 65%-EE-Regelung befreit werden, wenn die Investition zum Heizungstausch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes oder zum Ertrag steht. Auch persönliche Umstände können hier Berücksichtigung finden, so etwa Pflegebedürftigkeit, Behi...

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