Die HeizkostenV geht rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor (§ 2 HeizkostenV). Das bedeutet, dass sie zwingend anzuwenden ist, wenn keine der folgenden Ausnahmen gegeben ist:
Wann die Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist!
Die HeizkostenV ist nicht verpflichtend anzuwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Einfamilienhaus | § 1 Abs. 1 HeizkostenV geht von einer Mehrheit von Nutzern aus, was z. B. bei einem Einfamilienhaus nicht der Fall ist. |
Zweifamilienhaus | Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt (§ 2 HeizkostenV).[1] |
Gemeinschaftlich genutzte Räume | Gemeinschaftlich genutzte Räume (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV) sind z. B. Treppenhäuser, Flure und Keller. |
Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 1 HeizkostenV | Ausnahmetatbestände sind u. a.
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Einzelöfen | Zu den Einzelöfen gehören
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Die Verordnung spricht nicht von Vermieter und Mieter, sondern vom Gebäudeeigentümer, dem Gebäudeeigentümer Gleichgestellten, dem Lieferer und dem Nutzer. Dem Gebäudeeigentümer stehen nach § 1 Abs. 2 HeizkostenV mehrere Personen gleich:
- In Wohnungseigentumsanlagen fingiert § 1 Abs. 2 HeizkostenV, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern der Gebäudeeigentümer ist.
- Vermietet ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum – seine "Eigentumswohnung" oder mehrere Wohnungen – ist hingegen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter der Gebäudeeigentümer.
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