Die HeizkostenV geht rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor (§ 2 HeizkostenV). Das bedeutet, dass sie zwingend anzuwenden ist, wenn keine der folgenden Ausnahmen gegeben ist:

 

Wann die Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist!

Die HeizkostenV ist nicht verpflichtend anzuwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

 
Einfamilienhaus § 1 Abs. 1 HeizkostenV geht von einer Mehrheit von Nutzern aus, was z. B. bei einem Einfamilienhaus nicht der Fall ist.
Zweifamilienhaus Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt (§ 2 HeizkostenV).[1]
Gemeinschaftlich genutzte Räume Gemeinschaftlich genutzte Räume (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV) sind z. B. Treppenhäuser, Flure und Keller.
Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 1 HeizkostenV

Ausnahmetatbestände sind u. a.

  • Nr. 1a) besonders energieeffiziente Gebäude: < 15 kWh/(m2 x a);
  • Nr. 1b) Anbringung von Messgeräten ist unmöglich oder unverhältnismäßig teuer;
  • Nr. 1c) Gebäude, das vor 1981 erbaut wurde und in dem der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
  • Nr. 2a) Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime;
Einzelöfen

Zu den Einzelöfen gehören

  • Öl-, Kohle- und Holzofen,
  • strom- bzw. gasbetriebene Etagenheizungen, die nur eine Einheit versorgen, und
  • Nachtspeicherheizungen.

Die Verordnung spricht nicht von Vermieter und Mieter, sondern vom Gebäudeeigentümer, dem Gebäudeeigentümer Gleichgestellten, dem Lieferer und dem Nutzer. Dem Gebäudeeigentümer stehen nach § 1 Abs. 2 HeizkostenV mehrere Personen gleich:

  • In Wohnungseigentumsanlagen fingiert § 1 Abs. 2 HeizkostenV, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern der Gebäudeeigentümer ist.
  • Vermietet ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum – seine "Eigentumswohnung" oder mehrere Wohnungen – ist hingegen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter der Gebäudeeigentümer.
[1] Achtung: § 2 HeizkostenV regelt für den Fall eines vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhauses, dass die HeizkostenV rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vorgeht. Diese Formulierung bedeutet im gegebenen Fall, dass tatsächlich eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung darüber getroffen werden muss, dass die HeizkostenV nicht gilt und von ihr abweichend abgerechnet wird (z. B. nach Wohnfläche).

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