Während die Befürworter des Grillens ihren Anspruch auf die weitgehenden Gebrauchs- und Nutzungsrechte in § 13 Abs. 1 WEG stützen, fordern die Gegner aus der gleichen Rechtsgrundlage und aus § 14 WEG ein Verbot, weil sie mit den Folgen des Grillens, wie Rauch- und Geruchsbelästigung, konfrontiert und dadurch in ihrem Recht auf Nutzung ihrer Wohnung ohne solche Störung beeinträchtigt werden.

Grillen im Garten

Das uneingeschränkte Grillen mit Holzkohle stellt einen Verstoß gegen § 14 WEG dar. Ein generelles Grillverbot besteht aber auch nicht.[1] Das Grillen muss zeitlich und örtlich begrenzt werden. Es ist hinzunehmen, wenn im Jahr höchstens 5 Mal gegrillt wird. Im Übrigen hängt es von den Maßgaben des Einzelfalls ab, ob Grillen uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.[2]

Bei der Ergänzung der Hausordnung durch Regelungen zum Grillen in der Wohnanlage haben die Eigentümer einen Ermessensspielraum. Dazu zählt auch ein generelles Grillverbot mittels offener Flamme. Vom Grillverbot abweichende Regelungen in Mietverträgen stehen einer einheitlichen neuen Regelung der Hausordnung für alle Eigentümer nicht als schutzwürdige Belange entgegen.[3] Auch hier wird es auf den Einzelfall ankommen. Jeder Eigentümer hat Anspruch auf eine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Beachtung des Interesses aller Eigentümer.

Grillen auf Balkonen

Nach § 14 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so zu gebrauchen, dass dadurch anderen Wohnungseigentümern kein rechtlich erheblicher Nachteil erwächst. Ein Nachteil ist danach jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, wobei geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben. Auch wenn das Grillen im Freien auf dem Holzkohlegrill "eine beliebte und gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen" sei, stelle es eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung dar.[4] Dies gelte umso mehr, wenn das Grillen uneingeschränkt gestattet sein soll.

Bei dem Grillen mit Holzkohle verbreitet sich nicht nur Rauch, sondern auch der Geruch von gegarten Lebensmitteln. Diese Rauch- und Geruchsbelästigung sowie die Brandgefahr trifft die Bewohner der benachbarten Wohnungen, die ihre Fenster und Balkontüren geschlossen halten müssen, damit zumindest die Rauch- und Geruchsimmissionen nicht in die Wohnungen dringen und sich darin festsetzen. Deswegen erwächst den übrigen Wohnungseigentümern durch das Grillen auf Balkonen mittels Holzkohlefeuer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, der nicht hingenommen werden muss.[5]

[3] LG München v. 10.1.2013, 36 S 8058/12, ZMR 2013 S. 475.
[5] Vgl. LG Düsseldorf v. 9.11.1990, a. a. O.; so auch OLG Zweibrücken v. 6.4.1993, 3 W 50/93, WE 1999 S. 22, und schon früher AG Wuppertal v. 25.10.1976, 47 UR II 7/76, ZMR 1979 S. 21.

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