Der Verwalter hat im reformierten WEG-Recht keine Befugnisse, die unmittelbar ihm zugeordnet sind. Denn der Verwalter handelt in Bezug auf das Forderungsmanagement außergerichtlich und gerichtlich nicht für sich, sondern stets für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:

  • Welche Aufgaben der Verwalter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für das Forderungsmanagement hat, bemisst sich dabei an § 27 WEG (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters). Ferner können die Wohnungseigentümer weitere Pflichten/Rechte vereinbaren.
  • Soweit der Verwalter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einer Vertretungsmacht bedarf, folgt diese hingegen aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG (Vertretung).

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