In der Regel und von Gesetzes wegen muss der Verwalter sofort tätig werden, wenn eine einzige Hausgeldzahlung ausbleibt.[1] Spätestens nach 2 ausgebliebenen Hausgeldzahlungen verhält sich ein Verwalter jedenfalls pflichtwidrig und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er einfach untätig bleibt.[2] Schadensersatz ist etwa zu zahlen, wenn es durch die Säumigkeit des Verwalters zu einem ansonsten vermeidbaren endgültigen Hausgeldausfall kommt.

 

Signale für einen Bonitätsverlust

Aus den nachfolgenden Punkten kann im Einzelfall der Schluss gezogen werden, dass demnächst droht, dass ein Hausgeldschuldner sein Hausgeld nicht mehr bezahlen wird[3]:

  • Wechsel langjähriger Bankverbindung,
  • unregelmäßige/verspätete Zahlungseingänge,
  • Bareinzahlungen,
  • Abstandnahme vom Lastschrifteinzugsverfahren,
  • Lastschriftrückgaben.
[1] Siehe auch Bruns, ZWE 2017, S. 347, 354: "A und O des Inkassos ist ein zügiges Arbeiten des Eintreibers".
[3] Horst/Fritsch, Forderungsmanagement Miete und WEG, Teil 2 Rn. 101.

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