Zusammenfassung

 
Überblick

Die Themen Hausgeld und Mahnwesen nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 3.2.3. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3.

1 Allgemeines

1.1 Rechtsgrundlage und Beitragsverpflichtung

1.1.1 Beschluss

Für einen Anspruch auf Hausgeld im engeren und im weiteren Sinne bedarf es eines auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG oder § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beruhenden Beschlusses.[1] Erst durch diesen Beschluss werden im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers begründet.[2] Vor Beschlussfassung fehlt es an einer Forderung.[3] Dies gilt auch in einer Wohnungseigentumsanlage, in der es nur 2 Wohnungseigentümer gibt.[4]

 

Begriff des Hausgelds

Hausgeld "im engeren Sinne"

Mit dem Begriff "Hausgeld", andere sprechen von "Wohngeld", sind die von den Wohnungseigentümern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG geschuldeten Mittel angesprochen.

Hausgeld "im weiteren Sinne"

Kein "eigentliches" Hausgeld sind Nachschüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sowie Vorschüsse auf eine Sonderumlage, sei es, um eine Liquiditätskrise zu meistern, um eine Baumaßnahme zu finanzieren oder aus anderen Gründen. Solche Zahlungen kann man allerdings als Hausgeld "im weiteren Sinne" ansehen.

Hausgeldbeschluss als Rechtsgrundlage für die Zahlungspflicht

Schadensersatz

Ein Wohnungseigentümer kann der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Einzelfall Hausgeld im weiteren Sinne auch in Form des Schadensersatzes schulden.[5] Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Wohnungseigentümer schuldhaft keine Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG fassen. Und zum anderen dann, wenn die Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schuldhaft nicht ausreichend mit Mitteln versorgen, also zwar Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG fassen, die so aufgebrachten Mittel aber nicht ausreichend sind. Der Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Hausgeldschuldner gründet sich in diesem Fall auf § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1.1.2 Bestimmtheit

Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG müssen "bestimmt" genug gefasst werden.[1]

 

Bestimmtheit eines Beschlusses

Ein Beschluss ist "bestimmt", wenn er aus sich heraus genau, klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, was gilt.[2] Einem Beschluss fehlt hingegen die Bestimmtheit, wenn er keine sinnvolle, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält. Nimmt ein Beschluss auf eine Anlage Bezug, die weder Teil des Beschlusstextes noch der Niederschrift ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass die Anlage zweifelsfrei bestimmt ist.[3] Die Publizität der nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirkenden Beschlüsse wird dann dadurch gewährleistet, dass das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschluss-Sammlung oder eine Anlage zu dieser aufzunehmen ist.[4]

Die Rechtsprechung der Landgerichte ist an dieser Stelle häufig sehr großzügig. Beispielsweise ein Beschluss, mit welchem "der Wirtschaftsplan" beschlossen wird, soll für die Vorschusszahlungen eine Zahlungspflicht begründen können.[5] So sollte dennoch nicht beschlossen werden. Vielmehr sollten die Vorschüsse beschlossen werden.

1.1.3 Vorschüsse

Die Vorschüsse beruhen auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Der Beschluss ist von den Wohnungseigentümern nach § 25 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit zu fassen.

Gegenstand des Beschlusses sind:

  • Vorschüsse zur Tragung der Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG und
  • Vorschüsse zur Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG sowie
  • Vorschüsse zu möglichen weiteren beschlossenen Rücklagen, beispielsweise für WEG-Streitigkeiten oder Modernisierungen.
 

Sonderumlage

Durch einen auch auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beruhenden Beschluss, Vorschüsse auf eine Sonderumlage zu verlangen, kann mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, welchen Vorschuss ein Wohnungseigentümer schuldet. Der Beschluss muss die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig bestimmen. Aus dem Beschluss müssen sich der Umlageschlüssel und der auf den ein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge