Ein noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossener Vorschuss auf eine Sonderumlage – gleich welchen Zwecks – ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Sie ist zur Tabelle anzumelden.
Die anteilige Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Zahlung einer nach Insolvenzeröffnung beschlossenen Sonderumlage, die den von ihm durch Hausgeldrückstand vor Insolvenzeröffnung verursachten Fehlbedarf der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgleichen soll, ist auf dem Boden der Fälligkeitstheorie hingegen Masseverbindlichkeit. Denn der Beschluss begründet eine neue Schuld zusätzlich zum Rückstand. Es findet keine Umwandlung einer einfachen Insolvenzforderung in eine Masseverbindlichkeit statt.
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