Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren

Zahlungsunfähigkeit

Nach § 17 Abs. 1 InsO ist allgemeiner Eröffnungsgrund die Zahlungsunfähigkeit des Wohnungseigentümers als Schuldner im Sinne der Insolvenzordnung. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine am Stichtag fälligen Zahlungspflichten innerhalb von spätestens 3 Wochen zumindest zu 90 % zu erfüllen. Dies ist nur dann anders, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann. Beträgt die innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 %, liegt Zahlungsunfähigkeit nur vor, wenn bereits absehbar ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.

Überschuldung

Ist der Wohnungseigentümer eine juristische Person, ist nach § 19 Abs. 1 InsO die Überschuldung weiterer Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Eigenantrag des Schuldners

Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist schließlich nach § 18 InsO auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

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