Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann von den Wohnungseigentümern auf rückständige Vor- und/oder Nachschüsse Zinsen und darüber hinaus gegebenenfalls auch Schadensersatz – z. B. für das Mahnwesen des Verwalters[1] – verlangen, wenn ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung in Verzug gerät. Dazu bedarf es neben der Klärung der Fälligkeit einer Hausgeldschuld einer Mahnung.

Keiner Mahnung bedarf es (§ 286 Abs. 2 BGB; siehe auch B.II.1.6.1),

  • wenn für die Hausgeldzahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (Beispiel: "Zahlung am 3. Werktag eines Kalendermonats"),
  • wenn der Hausgeldzahlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (Beispiel: "Zahlung 3 Wochen nach Lieferung"),
  • wenn der Hausgeldschuldner die Hausgeldzahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder
  • wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (Beispiel: Die Zahlung ist besonders dringend oder der Hausgeldschuldner verspricht Zahlung zu bestimmten Termin und bezahlt nicht, sog. Selbstmahnung).
 

Aufgabe der Verwaltung

Aufgabe der Verwaltung ist es an dieser Stelle, für die Begründung der Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümer zu sorgen und sicherzustellen, dass es über die Frage des Eintritts der Fälligkeit und des Verzugs keine Zweifel gibt.

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