Die Vorschüsse beruhen auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Der Beschluss ist von den Wohnungseigentümern nach § 25 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit zu fassen.

Gegenstand des Beschlusses sind:

  • Vorschüsse zur Tragung der Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG und
  • Vorschüsse zur Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG sowie
  • Vorschüsse zu möglichen weiteren beschlossenen Rücklagen, beispielsweise für WEG-Streitigkeiten oder Modernisierungen.
 

Sonderumlage

Durch einen auch auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beruhenden Beschluss, Vorschüsse auf eine Sonderumlage zu verlangen, kann mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, welchen Vorschuss ein Wohnungseigentümer schuldet. Der Beschluss muss die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig bestimmen. Aus dem Beschluss müssen sich der Umlageschlüssel und der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil betragsmäßig ergeben (siehe hierzu Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage/Darlehensaufnahme (ZertVerwV), Kap. 1.2).

Nur im Ausnahmefall ist es möglich, dass der Beschluss nur den anzuwendenden Umlageschlüssel und die Gesamthöhe, nicht aber die Einzelbeträge festlegt. Dies ist nach h. M. der Fall, wenn der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Teilbetrag durch eine einfache Rechenoperation aufgrund des im Beschluss benannten Umlageschlüssels zu ermitteln ist. Die Höhe einer Sonderumlage hat sich am geschätzten Finanzbedarf, also nach dem Anlass der Erhebung auszurichten. Auch dabei ist eine großzügige Handhabung zulässig. Wegen der Unsicherheiten, welche Mittel genau notwendig sind, besitzen die Wohnungseigentümer wie bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans für die genaue Höhe einer Sonderumlage Ermessen.[1]

 

Beschlussmuster: Festsetzung der Hausgeldvorschüsse

TOP XX Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans für die Wirtschaftsperiode 20__

Die Wohnungseigentümer beschließen die nachfolgend dargestellten Hausgeldvorschüsse für das Kalenderjahr 20__ für die jeweiligen Sondereigentumseinheiten, bestehend aus den Beiträgen zur Bewirtschaftung und Verwaltung (Kostentragung) sowie der Erhaltungsrücklage und der XXX-Rücklage [soweit gebildet]:

 
SE-Nr.

Kosten

EUR
Erhaltungsrücklage XXX-Rücklage Gesamtvorschuss Vorschuss monatlich
1 2.400,00 400,00 100,00 2.900,00 241,67
2 2.700,00 430,00 110,00 3.240,00 270,00
(...) (...) (...) (...) (...) (...)
250 2.500,00 410,00 105,00 3.015,00 251,25

Die monatlich bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu leistenden Vorschüsse gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Januar 20__, bis die Wohnungseigentümer über eine Neufestsetzung der Vorschüsse auf Grundlage eines neuen Wirtschaftsplans beschließen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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