Leitsatz (amtlich)

Vermittelt die Dienststelle in einer gesonderten Veranstaltung ausgewählten Mitarbeitern auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht erforderlich sind, handelt es sich um eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme der Fortbildung (§§ 86 Abs. 1 Nr. 6, 87 Abs. 1 Nr. 17 HmbPersVG).

 

Normenkette

HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 17

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 14.08.2000; Aktenzeichen 2 VG FL 4/2000)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 17.10.2002; Aktenzeichen 6 P 3.02)

 

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. August 2000 wird geändert.

Es wird festgestellt,

  1. dass die Durchführung der Fortbildungsveranstaltung am 16. September 1999 als eine Maßnahme zur Durchführung der Berufsbildung gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag und gemäß § 79 Abs. 1 HmbPersVG nur mit Zustimmung des Antragstellers oder nach für den Beteiligten erfolgreicher Einigung im Mitbestimmungsverfahren erfolgen durfte,
  2. dass die Auswahl der Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung am 16. September 1999 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 17 HmbPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag und gemäß § 79 Abs. 1 HmbPersVG nur mit Zustimmung des Antragstellers oder nach für den Beteiligten erfolgreicher Einigung im Mitbestimmungsverfahren erfolgen durfte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine rechtliche Unterweisung von Abteilungsleitern des Universitätskrankenhauses Eppendorf auf dem Gebiet des Arbeitsrechts eine mitbestimmungspflichtige Fortbildungsmaßnahme darstellt.

Am 16. September 1999 fand eine Unterrichtung einiger Abteilungsleiter des Universitätskrankenhauses Eppendorf über die arbeitsrechtliche Betrachtung von krankheitsbedingten Fehlzeiten von Mitarbeitern statt. Im Vordergrund stand dabei der Umgang mit von den Teilnehmern aus ihrer Praxis dargestellten Sachverhalten. Der Antragsteller, Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätskrankenhaus Eppendorf, wandte sich an den Beteiligten mit der Bitte, die für erforderlich gehaltene Mitbestimmung für diese Veranstaltung nachzuholen. Der Beteiligte lehnte die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens ab. Bei der Unterrichtsmaßnahme habe es sich um eine solche gehandelt, die sich auf die fehlerfreie und ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung durch die betreffenden Mitarbeiter beziehe.

Daraufhin beschloss der Antragsteller die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel, festzustellen, dass seine Mitbestimmungsrechte verletzt worden seien.

Mit dem Antrag beim Verwaltungsgericht Hamburg hat der Antragsteller geltend gemacht: Bei der fraglichen Maßnahme habe es sich um eine solche Fortbildungsmaßnahme gehandelt, die gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG und § 87 Abs. 1 Nr. 17 HmbPersVG der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Sein Mitbestimmungsrecht erstrecke sich mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen auf alle Fragen, die mit der Durchführung der beruflichen Bildung zusammenhingen. Dies seien insbesondere das Lernziel, die Festlegung der Lehrinhalte, die Aufstellung von Lehr- und Ausbildungsplänen, die Auswahl geeigneter Ausbildungsplätze, die Festlegung der Zahl von Fort-, Weiter- und Umschulungskursen und die Auswahl des Tagungsortes. Darüber hinaus sei die Auswahl der Teilnehmer an der Fortbildungsveranstaltung mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 17 HmbPersVG. Dadurch solle die Chancengleichheit der Arbeitnehmer bei Bemühungen um den Erhalt des Arbeitsplatzes und beim beruflichen Fortkommen gesichert werden.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Durchführung der Fortbildungsveranstaltung am 16. September 1999 als eine Maßnahme zur Durchführung der Berufsbildung gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und die Durchführung der Maßnahme rechtswidrig war, solange die Zustimmung zu der Maßnahme nicht vom Antragsteller erteilt, eine Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt wurde oder ein ersetzender Beschluss der Einigungsstelle ergangen ist,
  2. festzustellen, dass die Auswahl der Teilnehmer an der Fortbildungsveranstaltung am 16. September 1999 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 17 HmbPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und die Durchführung der Maßnahme rechtswidrig war, solange die Zustimmung zu der Maßnahme nicht vom Antragsteller erteilt, eine Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt wurde oder ein ersetzender Beschluss der Einigungsstelle ergangen ist.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Bei der hier fraglichen Thematik habe es sich um Aufgaben innerhalb der Gläubigerstellung des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis gehandelt. Mit Berufsfortbildung im Sinne einer fachlichen Weiterqualifizierung habe die Maßnahme der Dienststelle nichts zu tun. Letztli...

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