Nach § 838 BGB ist derjenige, der "die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer." Als ein derartiger Gebäudeunterhaltungspflichtiger wird auch der Verwalter angesehen. Die Bestimmung des § 838 BGB ordnet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung an.[1] Hieran dürfte auch das WEMoG nichts geändert haben.

[1] Siehe ausführlich Blankenstein, Verkehrssicherung im Wohnungseigentum.

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