Im Bereich des Wohnungseigentums handelt es sich beim Bauträgervertrag in aller Regel um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB. Insoweit unterliegt er der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB, da er wiederum in aller Regel i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB vom Unternehmer gestellt wird (siehe ausführlich Allgemeines Vertragsrecht, (ZertVerwV), Kap. 9.6 und Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag (ZertVerwV), Kap. 3.4).

Baubeschreibung

Der Unternehmer ist nach § 650j BGB verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen (siehe auch Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen (ZertVerwV), Kap. 4). In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, ggf. Haustyp und Bauweise;
  2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, ggf. der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe;
  3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte;
  4. ggf. Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik;
  5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke;
  6. ggf. Beschreibung des Innenausbaus;
  7. ggf. Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen;
  8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss;
  9. ggf. Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlagen, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen.

Die Baubeschreibung hat darüber hinaus verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.

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