Problemüberblick

Im Fall fragt sich, wie mit einem Eintragungsfehler umzugehen ist, der knapp 25 Jahre zurückliegt. Das OLG meint, die Uhren seien zurückzudrehen. Und das stimmt: So ist Sachenrecht!

Umwidmung

Wie vom OLG ausgeführt, können die Wohnungseigentümer ein Teil- in ein Wohnungseigentum umwidmen. Das kann man aber nicht beschließen, sondern muss es vereinbaren. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann handeln, wenn das so in der Gemeinschaftsordnung vereinbart ist.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung muss den Unterschied zwischen Teil- und Wohnungseigentum kennen: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist hingegen das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Für das Teileigentum gelten zwar die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend. Dies gilt aber nicht für Gebrauch und Nutzung. Dies gilt z. B. für X: Er darf im Teileigentum nicht wohnen!

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