Wird der Baum bzw. der Strauch von der Grenze durchschnitten, gehört nach der neuesten Rechtsprechung des BGH jedem benachbarten Grundstückseigentümer derjenige Teil des Grenzbaums bzw. -strauchs, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).[1]
Kein Schadensersatzanspruch bei Beschädigung eines Grenzbaums
Ein Grundstückseigentümer hat keinen Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks (oder dessen Mieter), wenn dieser Beeinträchtigungen durch eingedrungene Wurzeln auf seinem Grundstück hat, die Wurzeln deshalb beseitigt (Selbsthilfe nach § 910 BGB) und der Grenzbaum in der Folge abstirbt.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen