Wird der Baum bzw. der Strauch von der Grenze durchschnitten, gehört nach der neuesten Rechtsprechung des BGH jedem benachbarten Grundstückseigentümer derjenige Teil des Grenzbaums bzw. -strauchs, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).[1]

 
Hinweis

Kein Schadensersatzanspruch bei Beschädigung eines Grenzbaums

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks (oder dessen Mieter), wenn dieser Beeinträchtigungen durch eingedrungene Wurzeln auf seinem Grundstück hat, die Wurzeln deshalb beseitigt (Selbsthilfe nach § 910 BGB) und der Grenzbaum in der Folge abstirbt.[2]

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