Bei Hanggrundstücken stellt sich die Frage, ob am Boden oder in einer gedachten Waagerechten zur Grenze hin gemessen werden muss. Die Frage stellt sich deshalb, weil sich je nach Art der Messung unterschiedliche Abstände ergeben, auch wenn diese Unterschiede nicht sehr stark ins Gewicht fallen, wie das folgende Beispiel zeigt.

Nach dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen von Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein soll in derartigen Fällen in der gedachten Waagerechten bis zur Grenze gemessen werden. Das LG Düsseldorf hat diese Messmethode jedoch nicht akzeptiert. Nach seiner Auffassung müsse immer am Erdboden von dort gemessen werden, wo das Gehölz aus dem Boden tritt, weil anderenfalls kein fester Messpunkt zur Verfügung stehe.[1] In Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland- Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Thüringen ist nach den dortigen Regelungen Bezugspunkt für die Grenzmessung die Stelle, wo das Gehölz aus dem Boden tritt. In diesen Bundesländern wird deshalb am Boden bis zur Grenze zu messen sein.

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