In allen Bundesländern hat die Messung der zulässigen Höhe von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Normalfall von der Stelle aus zu erfolgen, an der das Gehölz aus dem Boden tritt. Von dieser Stelle aus wird gemessen bis zur höchsten Spitze des Gehölzes.

Grundstück in Hanglage

Ebenso wie bei der Grenzabstandsmessung stellt sich bei Grundstücken in Hanglage die Frage, welcher Messpunkt für die Höhenmessung entscheidend sein soll. Dies kann die Stelle sein, an der das Gehölz aus dem Boden tritt oder eine gedachte Waagerechte, deren Mittelpunkt die Grundstücksgrenze bildet. Je nach Messmethode würden sich unterschiedliche Gehölzhöhen ergeben, wie das folgende Beispiel zeigt:

Wie das Beispiel unschwer erkennen lässt, würde eine gedachte Waagerechte als Bezugspunkt der Messung dazu führen, dass die zulässige Höhe der auf dem tiefergelegenen Grundstück stehenden Grenzgehölze um den Betrag höher wäre, um den die gedachte Waagerechte vom Geländeniveau abweicht. Die zulässige Höhe der auf dem höherliegenden Grundstück wachsenden Grenzgehölze wäre um den entsprechenden Betrag niedriger. Wegen der damit verbundenen Unsicherheiten hat das LG Düsseldorf diese Messmethode abgelehnt.[1] Nach dessen Auffassung habe aus Gründen der Rechtssicherheit die Messung immer von der Stelle aus zu erfolgen, an der das Gehölz aus dem Erdboden austritt. Andernfalls stehe bei Hanggrundstücken, Aufschüttungen oder aus sonstigen Gründen unterschiedlichem Höhenniveau auf Nachbargrundstücken kein fester Messpunkt zur Verfügung.

Der BGH hat 2017[2] entschieden, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist. Der BGH hat sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung entschieden, dass eine Hanglage für die Ermittlung der zulässigen Höhe der Grenzbepflanzung unbeachtlich sei. Nach der Entscheidung des BGH kommt es gerade nicht allein auf die Wuchshöhe der Pflanzen an. Richtigerweise, so der BGH, ist bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Anspruch auf Rückschnitt besteht erst dann, wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer liegenden Grundstücks, auf dem sie steht, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten hat, BGH a. a. O.

 
Praxis-Beispiel

Anspruch auf Rückschnitt

Befindet sich auf einem 2 m tiefer liegendenden Grundstück ein Baum und beträgt die zulässige Wuchshöhe 2 m, so werden Ansprüche auf Rückschnitt erst relevant, wenn der Baum insgesamt eine Höhe von über 4 m überschreitet.

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