§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigungen

 

(1) 1Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Durchführung von Umweltprüfungen im Freistaat Sachsen. 2Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens, eines Plans oder eines Programms auf die Schutzgüter. 3Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

 

(2) Dieses Gesetz gilt für Vorhaben, die

 

1.

in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder

 

2.

in der Anlage 1 zu diesem Gesetz

aufgeführt sind.

 

(3) Dieses Gesetz gilt für Pläne und Programme,

 

1.

für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine SUP-Pflicht besteht oder

 

2.

die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind.

 

(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

weitere Vorhaben, Pläne und Programme in die Anlagen 1 und 2 aufzunehmen, die auf Grund von bindenden Rechtsakten der Europäischen Union einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind,

 

2.

die Festlegungen zu den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Vorhaben, Plänen und Programmen an Vorgaben des Bundes oder der Europäischen Union anzupassen sowie

 

3.

Vorhaben, Pläne und Programme unter Beachtung von Rechtsakten der Europäischen Union aus den Anlagen 1 und 2 herauszunehmen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

 

(2) Die Strategische Umweltprüfung ist unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen.

 

(3) 1Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche landesrechtlichen, bundesrechtlichen oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die von

 

1.

einer Behörde oder der Staatsregierung ausgearbeitet oder angenommen werden,

 

2.

einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder

 

3.

einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.

2Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme. 3Dies gilt nicht für Programme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26.7.2016, S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (ABI. L 193 vom 30.7.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(4) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

§ 3 Feststellung der UVP-Pflicht und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

(1) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte "UVP-Festlegung" mit dem Buchstaben "X" gekennzeichnet sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

 

(2) 1Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte "UVP-Festlegung" mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet sind, hat die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. 2Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte "UVP-Festlegung" mit dem Buchstaben "S" gekennzeichnet sind, hat die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

 

(3) 1Im Übrigen richten sich die Feststellung der UVPPflicht, die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2§ 10 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet auf die in Anlage 1 Nummer 2 genannten Vorhaben entsprechende Anwendung.

 

(4) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben der Anlage 1, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde unter Einhaltung der Voraussetzungen von § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

 

(5) Wird das Verfahren nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 3 ganz oder teilweise von einem Sachverständigen durchgeführt, ist die Behörde, die die Zulassungsentscheidung trifft, am Verfahren zu beteiligen.

 

(6) Erfolgt eine grenzüberschreitende Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 55 und 56 oder den §§ 58 und 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,...

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