Wer auf seinem Grundstück pflanzliche Rückstände aus Küche und Garten kompostiert, um Mittel zur Bodenverbesserung zu gewinnen, bewegt sich damit im Rahmen der Gesetze und ist insoweit auch vom Anschluss- und Benutzungszwang für die sog. Biotonne befreit.[1] Außerdem trägt er zur Abfallvermeidung bei, einem erklärten Ziel der Abfallpolitik.

Das ist aber nur eine Seite der Medaille. Die andere Seite ist der Nachbar, dem das Kompostieren nebenan vielleicht gar nicht gefällt. Wenn er sich nur an dem Anblick des Komposthaufens stört, kann er dagegen nichts unternehmen, denn nach der Rechtsprechung sind optische Beeinträchtigungen im Allgemeinen nicht abwehrfähig (vgl. hierzu Kap. 2.4.1).

Etwas anders ist es bei Geruchsbelästigungen oder Beeinträchtigungen des Nachbarn durch vermehrtes Auftreten von Insekten. Wenn diese Beeinträchtigungen wesentlich sind, kann der Nachbar verlangen, dass ein unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegender Komposthaufen an eine andere, weniger störende Stelle verlegt wird.[2]

Die Gerichte setzen sich hier mit der Frage der Wesentlichkeit von Geruchsbelästigungen eigentlich nicht ernsthaft auseinander. Sie wird einfach unterstellt, obwohl ordnungsgemäßes Kompostieren keine Geruchsbelästigungen verursacht. Entscheidend ist für die Gerichte eher die Frage des Standorts. Bietet sich ein anderer, den Nachbarn weniger störender Standort an, entscheiden sich die Gerichte in der Regel für diesen.[3]

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