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Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 / 2.5 Beratungspflicht bei Einbau von Heizungen

Joachim Gutmann
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Wer nach dem 1.1.2024 eine Heizungsanlage einbauen möchte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, muss sich vorab beraten lassen. Ziel ist es, mögliche Kostenrisiken solcher Heizungsanlagen aufzuzeigen. Die Beratung soll daher auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinweisen. Es ist nämlich damit zu rechnen, dass ein CO2-Preis von 55 EUR pro Tonne und ab 2027 ein Emissionshandel für Gebäudewärme die Kosten für fossile Energieträger erheblich verteuern werden.

 
Hinweis

Zugelassene Berater

Diese Beratung darf von allen Personen durchgeführt werden, die in § 88 Abs. 1 GEG (zur Ausstellung von Energieausweisen) sowie in § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 6 GEG (zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen) genannt sind. Dies sind unter anderem auch Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie alle Energieberater auf der Expertenliste.

Die Gesetzesnovelle sieht zudem vor dem Hintergrund der angespannten Lage auf den Energiemärkten einige Vorgaben für die Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudeenergiebereich vor. Sie sollen schnell wirken und gewährleisten, dass Heizenergie, egal ob mit fossilen Energien oder mit erneuerbaren Energien erzeugt, effizient genutzt wird. Diese Anforderungen lassen sich nicht pauschalisieren, sondern richten sich nach dem Gebäude und der Art der Sanierung. So müssen beispielsweise bei einer Sanierung der Gebäudehülle bestimmte Dämmwerte erreicht werden.

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