Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[1] entfaltete die Baugenehmigung Bindungswirkung für die Gaststättenerlaubnis insoweit, als mit der Baugenehmigung über die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gast- oder Vergnügungsstätte in ihrer konkreten baulichen Lage verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft entschieden wird und die Gaststättenerlaubnis nicht aus eben diesen Gründen versagt werden darf.

[1] Vgl. BVerwG, Urteil v. 17.10.1989, 1 C 18/87, NVwZ 1990 S. 559; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.5.2018, 4 A 2588/14.

4.2.1 Baunachbarklage

Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollten Sie als Nachbar die Baugenehmigung für den Neu-, Um- oder Erweiterungsbau sowie die Nutzungsänderung einer Gast- oder Vergnügungsstätte genau prüfen und im Zweifel mit der Baunachbarklage in Form der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Ihre Rechte wahrnehmen.

Von dem Bauvorhaben erfahren Sie als Nachbar dadurch, dass Sie von der Baubehörde von dem Vorhaben benachrichtigt werden. Seien Sie vorsichtig, wenn der Bauherr Sie als Nachbar um Ihre Unterschrift unter die Lagepläne und Bauzeichnungen bittet. Diese Unterschrift könnte als Zustimmung zu dem Bauvorhaben gewertet werden. Das hätte die fatale Folge, dass Sie keine Rechtsbehelfe mehr gegen die Baugenehmigung geltend machen könnten. Vorsicht ist also geboten.

Entscheidend für den Erfolg einer Baunachbarklage ist eine Verletzung nachbarschützender Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch die Baugenehmigung.

Festsetzungen im Bebauungsplan

Die Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Art der baulichen Nutzung etwa als reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet haben nach der Rechtsprechung nachbarschützende Wirkung.[1] Als Nachbar können Sie deshalb die Baugenehmigung für ein Vorhaben, das in Widerspruch zu diesen Festsetzungen erteilt wurde, mit Erfolg anfechten, ohne eine konkrete persönliche Beeinträchtigung nachweisen zu müssen. Gleiches gilt im unbeplanten Siedlungsbereich, wenn das Vorhaben in Widerspruch zu den über § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwendenden Vorgaben der BauNVO verwirklicht werden soll. Entscheidend ist hier nach der Rechtsprechung, dass durch das baugebietsfremde Vorhaben eine "schleichende Verfremdung" des Baugebiets eingeleitet wird. Das reicht für eine Baunachbarklage aus.

Als Nachbar können Sie eine Baugenehmigung auch unter Berufung auf die nachbarschützende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB anfechten, soweit Sie persönlich betroffen sind. Nach dieser Vorschrift darf eine Baugenehmigung dann nicht erteilt werden, wenn von dem zu genehmigenden Vorhaben Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ob dies unter Heranziehung der TA Lärm oder der Anlage 7 zur TA Luft zutrifft, muss allerdings zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts durch Vorlage eines Lärm- bzw. Geruchsgutachtens dargelegt werden.

Schließlich hat die Baugenehmigungsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung auch die nachbarschützende Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu beachten, wonach Gast- und Vergnügungsstättenbetriebe so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm und Gerüche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Verstößt die Baugenehmigung gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, ist sie rechtswidrig und daher aufzuheben.[2]

[2] So VGH Mannheim, Urteil v. 4.7.1985, III OE 92/82, UPR 1986 S. 354.

4.2.2 Anfechtung der Gaststättenerlaubnis

Die Gaststättenerlaubnis ist unter anderem nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG dann zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG befürchten lässt. Als Nachbar können Sie sich wegen der nachbarschützenden Wirkung von § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG auf diese Vorschrift berufen.[1]

Hier ist aber zu beachten, dass die bestandskräftige Baugenehmigung für den Neu-, Um- oder Erweiterungsbau einer Gaststätte nach der Rechtsprechung eine Bindungswirkung für die nachfolgende Gaststättenerlaubnis entfaltet.[2] Diese Bindungswirkung führt dazu, dass die Gaststättenbehörde eine beantragte Gaststättenerlaubnis nicht aus Gründen versagen darf, über die im Baugenehmigungsverfahren bereits entschieden worden ist.[3] Derartige Gründe können auch die mit einem Gaststättenbetrieb an seinem Standort typischerweise verbundenen Lärm- und Geruchseinwirkungen auf die Nachbarschaft sein.[4] Keine Bindungswirkung entfaltet demgegenüber die Baugenehmigung bei atypischen Eigentümlichkeiten, die mit der Person des Gastwirts und seiner Betriebsweise zusammenhängen. Denkbar wäre etwa der Fall, dass eine normale Gaststätte wegen des stadtbeka...

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