Eine Baugenehmigung ist für die Errichtung, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentlichen Vergnügungsstätten nach § 29 Abs. 1 BauGB schon deshalb erforderlich, weil hierbei die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO), die unmittelbar für Baugebiete gilt, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind. Die BauNVO findet aber durch die Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB auch auf Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Anwendung, für die kein Bebauungsplan existiert. In diesem Regelwerk ist abschließend geregelt, in welchen Baugebietstypen, etwa reinen Wohngebieten oder allgemeinen Wohngebieten, eine Baugenehmigung für die Neueröffnung, die bauliche Änderung oder die wesentliche Nutzungsänderung von Schank- und Speisewirtschaften sowie von Vergnügungsstätten überhaupt erteilt werden darf.

Schank- und Speisewirtschaften sind als solche oder als besonderer Typus eines Gewerbebetriebs nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in allen Baugebietskategorien mit Ausnahme der reinen Wohngebiete zulässig.[1]

Gebietsversorgung

Lediglich in allgemeinen Wohngebieten und in Kleinsiedlungsgebieten unterliegt ihre Zulassung besonderen Beschränkungen. In diesen Baugebietstypen sind nur solche Schank- und Speisewirtschaften zulässig, die der Versorgung des jeweiligen Gebiets dienen. Mit dieser Einschränkung wird nach Meinung des Gerichts auf einen verbraucherbezogenen Einzugsbereich abgestellt, der dann überschritten wird, wenn eine Gaststätte auf Besucher ausgerichtet ist, die realistischerweise zum Besuch ein Kraftfahrzeug benutzen, oder wenn sie eine Kapazität aufweist, die nicht erwarten lässt, dass sie durch die Bewohner des "Gebiets" in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet wird. Einer Schank- und Speisewirtschaft, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich.[2]

Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der BauNVO in dem Sinne abschließend geregelt, dass sie vom Verordnungsgeber als besondere Nutzungsart erfasst und damit gleichzeitig aus dem allgemeinen Gewerbebegriff herausgenommen worden sind.[3] Das bedeutet nach Meinung des Gerichts, dass Vergnügungsstätten nur in denjenigen Baugebietskategorien baurechtlich genehmigt werden dürfen, in denen ihre allgemeine oder mit Einschränkungen versehene Zulässigkeit ausdrücklich geregelt ist. Allgemein zulässig sind Vergnügungsstätten danach lediglich in Kerngebieten, also im Zentrum von Städten, in denen die Wohnnutzung nur eine untergeordnete Rolle spielt. In besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten lediglich mit Einschränkungen oder nur ausnahmsweise zulässig. Generell unzulässig sind sie schließlich in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten.

[2] BVerwG, Urteil v. 20.3.2019, 4 C 5.18; vgl. auch ausführlich zur Gebietsversorgung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.10.2020, 10 A 2111/15.
[3] So BVerwG, Beschluss v. 9.10.1990, 4 B 120.90, DÖV 1991 S. 111.

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