Die Gaststättenerlaubnis ist eine sog. Personalerlaubnis, die für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt wird (§ 3 Abs. 1 GastG). Wird die Betriebsart etwa durch die Umwandlung einer Dorfwirtschaft in eine Diskothek geändert, ist eine neue Erlaubnis erforderlich. Das gilt nur dann nicht, wenn die Betriebsart lediglich eingeschränkt wird. Zu den Räumen, auf die sich die Erlaubnis bezieht, gehören auch betrieblich genutzte Außenflächen, wie Wirtsgärten oder Terrassen. Wird dieser Raumbezug geändert, etwa durch die Erweiterung eines Gaststättenbetriebs auf bisher nicht genutzte Außenflächen, so ist hierfür ebenfalls eine Erlaubnis notwendig.

Die Gaststättenerlaubnis setzt nicht voraus, dass bereits eine etwa erforderliche Baugenehmigung vorliegt, vielmehr kann sie durchaus schon vor einer Baugenehmigung erteilt werden.[1] Umgekehrt bedeutet das Vorliegen einer Baugenehmigung nicht, dass deshalb eine Gaststättenerlaubnis überflüssig wäre.[2]

Auf die Erteilung der Gaststättenerlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, soweit nicht einer der Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 GastG vorliegt. Aus Sicht der Wohnnachbarschaft ist der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG entscheidend, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befürchten lässt. Mit dieser Regelung wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG abgestellt, zu denen auch die Nachbarschaft erheblich belästigende Geräusche und Gerüche zählen.[3]

[2] So VGH Mannheim, Beschluss v. 7.8.1986, 14 S 1961/86, NVwZ 1987 S. 338.

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