Der Umfang des gaststättenrechtlichen Nachbarschutzes hängt zum einen von dem nachbarrechtlichen Regelungsinhalt der Gaststättenerlaubnis ab. Zum anderen stellt sich für den durch Lärm oder Gerüche belästigten Nachbar die schwierige Frage des Verhältnisses der Gaststättenerlaubnis zur Baugenehmigung. Von dem Verhältnis dieser Erlaubnisse zueinander hängt es ab, welche Genehmigung er anfechten muss. Möglicherweise muss er sogar beide Genehmigungen anfechten, um nicht wirksamen Nachbarschutz zu verlieren.

2.1 Gaststättenerlaubnis

Die Gaststättenerlaubnis ist eine sog. Personalerlaubnis, die für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt wird (§ 3 Abs. 1 GastG). Wird die Betriebsart etwa durch die Umwandlung einer Dorfwirtschaft in eine Diskothek geändert, ist eine neue Erlaubnis erforderlich. Das gilt nur dann nicht, wenn die Betriebsart lediglich eingeschränkt wird. Zu den Räumen, auf die sich die Erlaubnis bezieht, gehören auch betrieblich genutzte Außenflächen, wie Wirtsgärten oder Terrassen. Wird dieser Raumbezug geändert, etwa durch die Erweiterung eines Gaststättenbetriebs auf bisher nicht genutzte Außenflächen, so ist hierfür ebenfalls eine Erlaubnis notwendig.

Die Gaststättenerlaubnis setzt nicht voraus, dass bereits eine etwa erforderliche Baugenehmigung vorliegt, vielmehr kann sie durchaus schon vor einer Baugenehmigung erteilt werden.[1] Umgekehrt bedeutet das Vorliegen einer Baugenehmigung nicht, dass deshalb eine Gaststättenerlaubnis überflüssig wäre.[2]

Auf die Erteilung der Gaststättenerlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, soweit nicht einer der Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 GastG vorliegt. Aus Sicht der Wohnnachbarschaft ist der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG entscheidend, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befürchten lässt. Mit dieser Regelung wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG abgestellt, zu denen auch die Nachbarschaft erheblich belästigende Geräusche und Gerüche zählen.[3]

[2] So VGH Mannheim, Beschluss v. 7.8.1986, 14 S 1961/86, NVwZ 1987 S. 338.

2.2 Baugenehmigung

Eine Baugenehmigung ist für die Errichtung, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentlichen Vergnügungsstätten nach § 29 Abs. 1 BauGB schon deshalb erforderlich, weil hierbei die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO), die unmittelbar für Baugebiete gilt, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind. Die BauNVO findet aber durch die Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB auch auf Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Anwendung, für die kein Bebauungsplan existiert. In diesem Regelwerk ist abschließend geregelt, in welchen Baugebietstypen, etwa reinen Wohngebieten oder allgemeinen Wohngebieten, eine Baugenehmigung für die Neueröffnung, die bauliche Änderung oder die wesentliche Nutzungsänderung von Schank- und Speisewirtschaften sowie von Vergnügungsstätten überhaupt erteilt werden darf.

Schank- und Speisewirtschaften sind als solche oder als besonderer Typus eines Gewerbebetriebs nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in allen Baugebietskategorien mit Ausnahme der reinen Wohngebiete zulässig.[1]

Gebietsversorgung

Lediglich in allgemeinen Wohngebieten und in Kleinsiedlungsgebieten unterliegt ihre Zulassung besonderen Beschränkungen. In diesen Baugebietstypen sind nur solche Schank- und Speisewirtschaften zulässig, die der Versorgung des jeweiligen Gebiets dienen. Mit dieser Einschränkung wird nach Meinung des Gerichts auf einen verbraucherbezogenen Einzugsbereich abgestellt, der dann überschritten wird, wenn eine Gaststätte auf Besucher ausgerichtet ist, die realistischerweise zum Besuch ein Kraftfahrzeug benutzen, oder wenn sie eine Kapazität aufweist, die nicht erwarten lässt, dass sie durch die Bewohner des "Gebiets" in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet wird. Einer Schank- und Speisewirtschaft, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich.[2]

Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der BauNVO in dem Sinne abschließend geregelt, dass sie vom Verordnungsgeber als besondere Nutzungsart erfasst und damit gleichzeitig aus dem allgemeinen Gewerbebegriff herausgenommen ...

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