Gegen wesentliche Lärmbelästigungen durch eine privatrechtlich betriebene Freizeitanlage können Sie sich als betroffener Grundstückseigentümer nach den §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB und als betroffener Mieter oder Pächter nach den §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 2, 906 analog BGB mit der zivilrechtlichen Unterlassungsklage (auch nachbarrechtliche Abwehrklage genannt) zur Wehr setzen.

Mit der Klage können nur wesentliche Einwirkungen durch Lärm abgewehrt werden.

Unwesentliche Einwirkungen sind dagegen nicht abwehrbar. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit orientieren sich die Zivilgerichte an den gleichen Standards wie die Verwaltungsgerichte. Das bedeutet für Lärmbelästigungen, dass im Regelfall durch die Lärmrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie als Orientierungswerte die Grenze zwischen den noch zumutbaren und den nicht mehr zumutbaren Lärmeinwirkungen für die Wohnnachbarschaft markiert wird.[1]

Die Klage richtet sich gegen den sog. "Störer". Damit ist nicht nur der Eigentümer einer Freizeitanlage gemeint. "Störer" ist vielmehr auch ein Pächter, der für die Betriebsführung verantwortlich ist.[2]

Voraussetzung für die Geltendmachung des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs ist zunächst, dass nicht nur für die Vergangenheit wesentliche Beeinträchtigungen durch Lärm zu verzeichnen waren, sondern derartige Beeinträchtigungen auch für die Zukunft zu erwarten sind. Das bedeutet mit anderen Worten ebenso wie nach öffentlichem Recht, dass es sich um Einwirkungen von längerer Dauer handeln muss. Nur gelegentliche Belästigungen, die für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sind, bleiben daher außer Betracht. Ausnahmsweise kann auch eine vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht kommen, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung der Rechtsposition als Eigentümer oder Besitzer ernstlich zu besorgen ist und keine Verpflichtung besteht, diese Beeinträchtigung zu dulden.

Eine entscheidende Rolle beim nachbarrechtlichen Abwehranspruch spielt noch die Frage, ob die Nutzung des "störenden" Grundstücks als ortsüblich oder als nicht ortsüblich anzusehen ist. Ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn nämlich auf eine nicht ortsübliche Nutzung des "Störergrundstücks" zurückzuführen, genügt schon diese "gebietsfremde" Nutzungsart, um einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch zu begründen. Geht die wesentliche Beeinträchtigung hingegen von einer ortsüblichen Nutzung des "Störergrundstücks" aus, kann sie nur dann abgewehrt werden, wenn sie vom "Störer" durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könnte, was in der Regel der Fall sein wird. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit orientieren sich die Zivilgerichte an der bauplanungsrechtlichen Situation in der näheren Umgebung des "Störergrundstücks" und der sich aus der BauNVO ergebenden unterschiedlichen Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft.[3]

Weil die Auswahl unter den mit dem nachbarrechtlichen Abwehranspruch verfolgten geeigneten Abwehrmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem "Störer" überlassen bleiben muss, kann sich der Urteilstenor und damit auch der Klageantrag auf die Vornahme "geeigneter Maßnahmen" beschränken, durch die für das Grundstück/die Wohnung des Klägers wesentliche Beeinträchtigungen durch Lärm verhindert werden.[4]

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