Die Grundbesitzerhaftpflicht regelt § 836 BGB. Danach haftet der Grundstückseigentümer für einen Schaden, wenn dieser durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werks oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes verursacht wurde. Die Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Besitzer die zum Zweck der Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Neben dem Schadensersatzanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis wegen Nichteinhaltung der Erhaltungspflicht tritt danach der Schadensersatzanspruch gemäß § 836 Abs. 1 BGB, wenn das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes beschädigt wurde. Auch nach dieser Vorschrift hat der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass sein Schaden durch Einsturz des Gebäudes oder durch einen Teil des Gebäudes, der sich gelöst hat, entstanden ist. Das Verschulden des Gebäudebesitzers wird vermutet. Seine Schadensersatzpflicht scheidet gemäß § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB nur aus, wenn er beweisen kann, dass er zur Abwendung der entsprechenden Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat.

 
Praxis-Beispiel

Herabfallende Dachziegel

Die Fliesen auf dem zum Sondereigentum gehörenden Balkon eines Wohnungseigentümers werden durch herabfallende Ziegel beschädigt. In diesem Fall kann der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft Schadensersatz beanspruchen, es sei denn, diese kann nachweisen, dass sie das Dach regelmäßig hat überprüfen lassen und so der Gefahr, dass Ziegel sich lösen können, vorgebeugt hat.

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