Gefördert werden alle baulichen Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück (Wohnumfeld). Die Maßnahmen müssen die im Programm geforderten technischen Anforderungen erfüllen. Werden durch die Modernisierungsmaßnahmen weitere Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich, gelten diese auch als Modernisierung.

Als Modernisierung an vermieteten Wohnungen werden folgende Maßnahmen angesehen:

  • Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum oder Wohngebäuden,
  • dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
  • Reduzierung von Barrieren in bestehendem Wohnraum,
  • Erhöhung der Energieeffizienz von Wohngebäuden,
  • Verbesserung des Einbruchschutzes,
  • Änderung bestehenden Wohnraums und Schaffung eines attraktiven und sicheren Wohnumfelds,
  • Wärmedämmung der Außenwände,
  • Wärmedämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume,
  • Wärmedämmung der untersten oder obersten Geschossdecke oder des Daches,
  • Einbau von Fenstern und Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren mit unteren Anschlägen oder Schwellen von maximal 2 cm Höhe,
  • Einbau von Lüftungsanlagen,
  • erstmaliger Einbau oder Verbessern der Energieeffizienz von Heizungs- und Warmwasseranlagen,
  • Installation von Photovoltaikanlagen zur mindestens anteiligen Deckung des Eigenbedarfs im selbstgenutzten Wohneigentum sowie zur Erzeugung von Mieterstrom im Sinne des § 21 Abs. 3 EEG in der jeweils geltenden Fassung und zur mindestens anteiligen Allgemeinstromversorgung im Mietwohnungsbau. Förderfähig sind auch die dazugehörige Mess- und Zählertechnik sowie ggf. stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem,
  • Nachweise oder Energiegutachten, die im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen,
  • Barrierereduzierung oder barrierefreie Gestaltung der äußeren Erschließung auf dem Grundstück,
  • Verbesserung der Auffindbarkeit und Erreichbarkeit der Zugangs- und Eingangsbereiche,
  • Überwinden von Differenzstufen (z. B. zwischen Eingang und Erdgeschoss sowie innerhalb einer Wohnung durch Rampen, Aufzug, Treppen- oder Plattformlift oder durch das Umgestalten eines Nebeneingangs),
  • Barrierereduzierung oder barrierefreie Gestaltung der inneren Erschließung des Gebäudes einschließlich der Nachrüstung elektrischer Türöffner sowie des Einbaus von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen und das Ausstatten mit auditiven, visuellen oder taktilen Orientierungshilfen,
  • Bau eines neuen Erschließungssystems, um Mietwohnraum barrierefrei zugänglich zu machen,
  • Ändern der Grundrisse, um barrierearme bzw. barrierefreie Wohnflächen oder zusätzliche Bewegungsflächen zu schaffen,
  • Schaffen stufenfrei erreichbarer Abstellflächen,
  • Einbau von Türen (Wohnungseingangstüren, Innentüren, Balkon- und Terrassentüren), um Durchgangsbreiten zu erhöhen oder Türschwellen abzubauen, Anpassung von Sanitärräumen an die Anforderungen der Anlage 4.2/3 VV TB NRW, mindestens jedoch der Einbau eines barrierefreien Duschplatzes, der im Wohnungsbestand höchstens Wasserschutzkanten von bis zu 2 cm haben darf, wobei der Sanitärraum stufen- und schwellenlos oder ohne untere Türanschläge zu erreichen sein muss,
  • barrierefreier Umbau eines vorhandenen oder Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder einer barrierefreien Terrasse einschließlich der Außen- oder Fenstertüren, die einen unmittelbaren Zugang zu dem Freisitz ermöglichen, der höchstens eine Schwelle oder unteren Türanschlag bis zu 2 cm aufweisen darf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge