Das KfW-Förderprogramm fördert 4 Förderbereiche:

Förderbereich 1

Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen, die die technischen Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG in der jeweils aktuellen Fassung) erfüllen. Hierzu gehören auch die zur Erfüllung der Maßnahmen erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen. Im Einzelnen werden gefördert:

  • Photovoltaik-Anlagen als Aufdach, Fassade oder Freifläche,
  • Windkraftanlagen und Repowering-Maßnahmen,
  • Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen auf Basis fester Biomasse. Kraftwerke müssen vorrangig zur Einspeisung in das Verbund- bzw. Stromnetz für die öffentliche Stromversorgung ausgelegt sein und nachhaltige Biomasse-Brennstoffe einsetzen.[1]
  • Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Biogas:[2]

    • Anlagen zur Erzeugung von Biogas (Biogasanlagen), einschließlich Endlager für Gärreste;
    • Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen auf Basis von Biogas. Kraftwerke, die vorrangig zur Einspeisung in das Verbund- bzw. Stromnetz für die öffentliche Stromversorgung ausgelegt sind, müssen nachhaltige Biomasse-Brennstoffe einsetzen;[3]
    • Anlagen zur Aufbereitung und Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz;
    • Biogasleitungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Biogas- oder Biogasaufbereitungsanlage;
  • geothermische Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen;
  • Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft bis zu einer Größe von maximal 20 Megawatt.

Zusätzlich zu den zuvor genannten werden folgende Maßnahmen gefördert:

  • Investitionen der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen in objektnahe Nieder- und Mittelspannungsnetze, die den Transportnetzen vorgelagert sind,
  • Batteriespeicher für Photovoltaik-Anlagen Aufdach/Fassade im Verwendungszweck "Batteriespeicher PV-Aufdach" (gefördert wird auch eine singuläre Maßnahme oder Nachrüstung),
  • alle anderen Investitionen der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Speicher für erneuerbaren Strom bzw. Investitionen in sonstige Stromspeicher, die unter den Förderbereich 4a. fallen, im Verwendungszweck "Stromspeicher".

Förderbereich 2

Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien (hierunter fallen auch Solarthermie und Wärmepumpen). Mitgefördert werden auch Anlagen zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme aus fester Biomasse, die nur eine Größe von einschließlich 2 Megawatt erreichen.

Förderbereich 3

Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden.

Förderbereich 4

Dieser Förderbereich fördert Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot und zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem, auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung. Gefördert werden:

  1. Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur kurz- und langfristigen Speicherung von Strom im Verwendungszweck "Stromspeicher" sowie Power-to-heat-, Power-to-gas- und Power-to-liquid-Anlagen im Verwendungszweck "Power-to-X-Anlage".
  2. Technische Anpassungen zur Auslegung von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf eine flexiblere und bedarfsgerechtere Stromerzeugung.
  3. Ein überbetriebliches Lastmanagement: Maßnahmen gewerblicher und industrieller Energie-Endverbraucher, um flexible Lasten für das Stromversorgungssystem nutzbar zu machen. Hier werden Investitionen in eine moderne Mess-, Regel- und Prozesssteuerungstechnik und Einrichtungen zur Speicherung von Zwischen- und Endprodukten finanziert.
  4. Die Installation moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme und damit verbundene technische Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen.
 

Contracting-Vorhaben

Sog. Contracting-Vorhaben werden dann mitfinanziert, wenn der Contracting-Geber

  • die Antragsberechtigung erfüllt,
  • das Vorhaben förderfähig ist,
  • die Investition in seinem wirtschaftlichen Risiko liegt und
  • er zugleich Investor und Betreiber der Anlage ist.

Es ist dabei darauf zu achten, dass die Laufzeit des Contracting-Vertrags mindestens der Laufzeit des beantragten Kredits entspricht.

Auch Modernisierungsmaßnahmen können finanziert werden und es ist auch die Finanzierung des Erwerbs einer gebrauchten Anlage möglich. Wurde die gebrauchte Anlage bereits durch einen KfW-Kredit finanziert, muss dieser Kredit zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig zurückgezahlt sein.

[1] Je nach Anlage ist die Nachhaltigkeit des Brennstoffs mittels Zertifizierung nachzuweisen. Erforderlich ist dies für die Produktion von Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ≥ 20 MW. Die Zertifizierung kann z. B. gemäß Global Bioenergy Partnership (GBEP), FSC, RSPO oder von der Europäischen Kommission (vorläufig) genehmigter freiwilliger Zertifizierungssysteme erfolgen.
[2] Sofern Abfälle eingesetzt werden, handelt es sich ausschließlich um Abfälle gemäß Bioabfallverordnung.
[3] Auch hier gilt: Je nach Anlage ist die Nachhaltigkeit...

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