Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Eigenmittel der Europäischen Union. Beschluss 2007/436/EG. Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten. Verlust von Einfuhrzöllen. Pflicht zur Zahlung des einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrags an die Kommission. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Schreiben der Europäischen Kommission. Begriff der anfechtbaren Handlung

 

Beteiligte

Rumänien / Kommission

Europäische Kommission

Rumänien

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Rumänien trägt neben seinen eigenen Kosten die der Europäischen Kommission.

3. Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland und die Slowakische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. November 2015,

Rumänien, vertreten durch R.-H. Radu, M. Chicu und A. Wellman als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch:

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und K. Stranz als Bevollmächtigte,

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch G.-D. Balan, A. Caeiros, A. Tokár und Z. Malůšková als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Rumänien die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 14. September 2015, Rumänien/Kommission (T-784/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2015:659), mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung des in dem Schreiben BUDG/B/03MV D(2014) 3079038 vom 19. September 2014 (im Folgenden: streitiges Schreiben) seiner Ansicht nach enthaltenen Beschlusses der Generaldirektion Haushalt der Europäischen Kommission als unzulässig abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Rechtsvorschriften über Eigenmittel

Rz. 2

Durch den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17) wurde der Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2000, L 253, S. 42) mit Wirkung am 1. Januar 2007 aufgehoben.

Rz. 3

„Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der [Union] eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden”, gehören nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2000/597 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 zu den Einnahmen, die in den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel darstellen (im Folgenden: Eigenmittel).

Rz. 4

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436 (ABl. 2000, L 130, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. 2009, L 36, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1150/2000) gilt ein Anspruch der Union auf die Eigenmittel als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

Rz. 5

Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 lautet:

„Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.”

Rz. 6

Die Gutschrift der Eigenmittel erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Art. 2 der Verordnung festgestellt wurde (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000).

Rz. 7

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000).

Verfahrensordnung des Gerichts

Rz. 8

Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„(1) Will der Beklagte vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit herbeiführen, so hat er dies mit gesondertem Schriftsatz innerhalb der in Artikel 81 genannten Frist zu beantragen.

(7) Das Gericht entscheidet so bald wie möglich über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vo...

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