Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Missbräuchliche Klauseln. Bindende Rechtsvorschriften. Begriff ‚Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde’. Klausel, die nach Vertragsschluss infolge eines Eingriffs des nationalen Gesetzgebers in den Vertrag einbezogen wird. Klare und verständliche Abfassung einer Klausel. Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen. Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher

 

Normenkette

Richtlinie 93/13/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1

 

Beteiligte

OTP Bank und OTP Faktoring

OTP Bank Nyrt

OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt

Teréz Ilyés

Emil Kiss

 

Tenor

1. Der Begriff „Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er u. a. eine Vertragsklausel umfasst, die durch eine bindende nationale Rechtsvorschrift geändert worden ist, welche nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher erlassen wurde und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen soll.

2. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden sind und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen, wobei ein von der Nationalbank festgelegter Wechselkurs vorgeschrieben wird. Eine Klausel über das Wechselkursrisiko, wie die im Ausgangsverfahren streitige, ist jedoch nicht aufgrund dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen.

3. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung einer Vertragsklausel die Finanzinstitute verpflichtet, den Darlehensnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko für den Verbraucher in formeller und grammatikalischer Hinsicht, aber auch hinsichtlich ihrer konkreten Tragweite in dem Sinne verständlich sein muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Möglichkeit einer Abwertung der nationalen Währung gegenüber der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, erkennen, sondern auch die – möglicherweise erheblichen – wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen kann.

4. Art. 4 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass die Klarheit und Verständlichkeit von Vertragsklauseln unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden muss, ungeachtet des Umstands, dass der nationale Gesetzgeber einige dieser Klauseln zu einem späteren Zeitpunkt für missbräuchlich oder mutmaßlich missbräuchlich und deshalb für nichtig erklärt hat.

5. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht – anstelle des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Kläger – die Frage der möglichen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen aufgreifen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 17. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2017, in dem Verfahren

OTP Bank Nyrt.,

OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.

gegen

Teréz Ilyés,

Emil Kiss

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der OTP Bank Nyrt. und der OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt., vertreten durch A. Lendvai, ügyvéd,
  • von Frau Ilyés und Herrn Kiss, vertreten durch P. Dantesz, ügyvéd,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und A. Cleenewerck de Crayencour als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen ...

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