Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Marktorganisation. Bananen. Einfuhrregelung. Zollsätze

 

Beteiligte

LVP NV

Belgische Staat

 

Tenor

Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) aufgeführt ist, das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt worden ist, können keine Rechte begründen, auf die sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar berufen kann, um der Anwendung des in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen festgesetzten Zollsatzes von 176 Euro pro Tonne entgegenzutreten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 17. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2013, in dem Verfahren

LVP NV

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der LVP NV, vertreten durch R. Verbeke, P. Vlaemminck und B. Van Vooren, advocaten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und E. Karlsson, als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils und I. Zervas als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (ABl. L 316, S. 1) im Hinblick auf die Art. I und XIII Abs. 1 und 2 Buchst. d sowie Art. XXVIII und/oder jede andere anwendbare Bestimmung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994), das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) aufgeführt ist, das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der LVP NV (im Folgenden: LVP) und dem belgischen Staat wegen der Erstattung von Zöllen, die LVP für die Einfuhr von Bananen aus Costa Rica und Ecuador gezahlt hat.

Rechtlicher Rahmen

WTO-Übereinkünfte

Rz. 3

Mit dem Beschluss 94/800 genehmigte der Rat der Europäischen Union das Übereinkommen zur Errichtung der WTO und die in dessen Anhängen 1, 2 und 3 enthaltenen Übereinkünfte (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte), zu denen das GATT 1994 gehört.

Rz. 4

Art. II Abs. 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt:

„Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind …, sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich.”

Rz. 5

Nach Art. IV Abs. 1 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO wird eine Ministerkonferenz eingesetzt, die sich aus Vertretern aller Mitglieder der WTO zusammensetzt. Art. IX Abs. 3 und 4 dieses Übereinkommens regelt die Bedingungen, unter denen die Ministerkonferenz unter außergewöhnlichen Umständen beschließen kann, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO oder einem der WTO-Übereinkünfte zu entbinden.

Rz. 6

Art. I Abs. 1 des GATT 1994 sieht vor:

„Bei Zöllen und Belastungen aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr … auferlegt werden, … werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei für eine Ware gewährt, welche aus einem anderen Land stammt oder für dieses bestimmt ist, unverzüglich und bedingungslos für alle gleichartigen Waren gewährt, die aus den Gebieten der anderen Vertragsparteien stammen oder für diese bestimmt sind.”

Rz. 7

In Art. II („Listen der Zugeständnisse”) des GATT 1994 heißt es:

„1. a) Jede Vertragspartei gewährt dem Handel der anderen Vertragsparteien eine nicht weniger günstige Behandlung, als in dem betreffenden Teil der ...

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