Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Marktorganisation für Bananen. GATT 1994. Artikel I und XIII. Rahmenabkommen vom 23. April 1993 zwischen der EWG und der Cartagena-Gruppe. Unmittelbare Wirkung. Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO. Rechtliche Wirkungen

 

Beteiligte

Van Parys

Léon Van Parys NV

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB)

 

Tenor

Ein Wirtschaftsteilnehmer kann unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats auch dann nicht geltend machen, dass eine Gemeinschaftsregelung mit bestimmten Regeln der Welthandelsorganisation unvereinbar sei, wenn das Streitbeilegungsgremium, das in Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen ist, die Anhang 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation bildet, das mit Beschluss 94/800/EWG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeitenfallenden Bereiche genehmigt worden ist, diese Regelung für mit den genannten Regeln unvereinbar erklärt hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-377/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Raad van State (Belgien) mit Entscheidung vom 7. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2002, in dem Verfahren

Léon Van Parys NV

gegen

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Borg Barthet, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, G. Arestis, M. Ilešic, J. Malenovský, J. Klucka und U. Lõhmus,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Léon Van Parys NV, vertreten durch P. Vlaemminck und C. Huys, advocaten,
  • des Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB), vertreten durch E. Vervaeke, advocaat,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta, K. Michoel und F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn, C. Brown und L. Visaggio als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 2004,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993 über die Gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 28) geänderten Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32), der Verordnung (EG) Nr. 2806/98 der Kommission vom 23. Dezember 1998 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das erste Quartal 1999 und die Einreichung neuer Anträge (ABl. L 349, S. 32), der Verordnung (EG) Nr. 102/1999 der Kommission vom 15. Januar 1999 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das erste Quartal 1999 (zweiter Zeitraum) (ABl. L 11, S. 16) und der Verordnung (EG) Nr. 608/1999 der Kommission vom 19. März 1999 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das zweite Quartal 1999 und die Einreichung neuer Anträge (ABl. L 75, S. 18) im Hinblick auf die Artikel I und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: GATT 1994), das in Anhang 1A des durch Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) enthalten ist, und auf Artikel 4 des durch Beschluss 98/278/EG des Rates vom 7. April 1998 genehmigten Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela (ABl. L 127, S. 10, im Folgenden: Rahmenabkommen).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Léon Van Parys NV (im Folgenden: Kläg...

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