Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Köln – Deutschland. Freier Warenverkehr – Vertrieb eines kosmetischen Mittels mit der Bezeichnung „Lifting” – Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) – Richtlinie 76/768/EWG. Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Verpackung und Etikettierung – Richtlinie 76/768 – Maßnahmen gegen Werbung für kosmetische Mittel, die Merkmale vortäuscht, die diese Mittel nicht besitzen – Verbot der Einfuhr oder des Vertriebs eines kosmetischen Mittels mit der Bezeichnung ‚Lifting’ – Zulässigkeit – Voraussetzung – Irreführender Charakter der Bezeichnung – Beurteilung durch das nationale Gericht (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG]; Richtlinie 76/768 des Rates, Artikel 6 Absatz 3)

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. Somit definiert diese Bestimmung zum einen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes der Verbraucher und der Lauterkeit des Handelsverkehrs zu treffen sind, die zu den zwingenden Erfordernissen gehören, aufgrund deren Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) zulässig sind, und verfolgt zum anderen das Ziel des Schutzes der Gesundheit von Menschen im Sinne des Artikels 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG), da eine irreführende Information über die Eigenschaften dieser Erzeugnisse Auswirkungen auf die Gesundheit haben könnte.

Die genannten Bestimmungen stehen daher der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Einfuhr und den Vertrieb eines kosmetischen Mittels untersagt, dessen Bezeichnung das Wort „Lifting” enthält, wenn unter den Umständen des Einzelfalls ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher durch diese Bezeichnung zu der irrigen Annahme verleitet wird, die Bezeichnung schreibe diesem Mittel bestimmte Merkmale zu, die es in Wirklichkeit jedoch nicht besitzt.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob die Bezeichnung im Hinblick auf die mutmaßliche Erwartung eines solchen Verbrauchers irreführend ist. Hat das nationale Gericht besondere Schwierigkeiten, zu beurteilen, ob die fragliche Bezeichnung irreführend ist, so verbietet das Gemeinschaftsrecht nicht, dies nach Maßgabe des nationalen Rechts durch ein Sachverständigengutachten oder eine Verbraucherbefragung zu ermitteln.

(vgl. Randnrn. 24-25, 32 und Tenor)

 

Normenkette

EGVtr Art. 30 (jetzt Art. 28 EG), Art. 36 (jetzt Art. 30 EG); Richtlinie 76/768 des Rates Art. 6 Abs. 3

 

Beteiligte

Estée Lauder Cosmetics

Estée Lauder Cosmetics GmbH & Co. OHG

Lancaster Group GmbH

 

Tenor

  • Die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) und Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in ihrer durch die Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 und die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung stehen der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Einfuhr und den Vertrieb eines kosmetischen Mittels untersagt, dessen Bezeichnung das Wort „Lifting” enthält, wenn unter den Umständen des Einzelfalls ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher durch diese Bezeichnung zu der irrigen Annahme verleitet wird, die Bezeichnung schreibe diesem Mittel bestimmte Merkmale zu, die es in Wirklichkeit jedoch nicht besitzt.
  • Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob die Bezeichnung im Hinblick auf die mutmaßliche Erwartung eines solchen Verbrauchers irreführend ist.
  • Hat das nationale Gericht besondere Schwierigkeiten, zu beurteilen, ob diese Bezeichnung irreführend ist, so verbietet das Gemeinschaftsrecht nicht, dies nach Maßgabe des nationalen Rechts durch ein Sachverständigengutachten oder eine Verbraucherbefragung zu ermitteln.
 

Tatbestand

In der Rechtssache C-220/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Landgericht Köln (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Estée Lauder Cosmetics GmbH & Co. OHG

gegen

Lancaster Group GmbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) und des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglieds...

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