Entscheidungsstichwort (Thema)

Kartelle. Rechtsmittel. Wettbewerb. Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird. Rechtsbehelfe gegen den Ablauf der Nachprüfung. Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Aufzeichnung der Befragungen, die die Kommission im Rahmen ihrer Ermittlungen durchführt. Beginn der Untersuchung durch die Kommission

 

Normenkette

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 19; Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Art. 3

 

Beteiligte

Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

 

Tenor

1.Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T-255/17, EU:T:2020:460), wird aufgehoben, soweit damit die Klage der Rechtsmittelführerinnen gegen den Beschluss C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit der Intermarché sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), sowie gegen den Beschluss C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), im Übrigen abgewiesen worden ist.

2.Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T-255/17, EU:T:2020:460), wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden worden ist.

3.Der Beschluss C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), und der Beschluss C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), werden für nichtig erklärt.

4.Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Les Mousquetaires SAS und der ITM Entreprises SAS durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

5.Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-682/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Dezember 2020,

Les Mousquetaires SASmit Sitz in Paris (Frankreich),

ITM Entreprises SASmit Sitz in Paris,

[berichtigt mit Beschluss vom 27. April 2023] vertreten durch N. Jalabert-Doury und K. Mebarek, Avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission,vertreten durch P. Berghe, A. Cleenewerck de Crayencour, A. Dawes und I. V. Rogalski als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union,vertreten durch A.-L. Meyer und O. Segnana als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: V. Giacobbo, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2022,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Les Mousquetaires SAS und die ITM Entreprises SAS (im Folgenden: Intermarché) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T-255/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:460), mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1) (im Folgenden: erster streitiger Beschluss), sowie des Beschlusses C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge