Entscheidungsstichwort (Thema)

Marken. Internet. Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising’). Erscheinen einer Anzeige eines Mitbewerbers des Inhabers einer Marke bei Eingabe eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104; Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1

 

Beteiligte

Eis.de

Eis.de GmbH

BBY Vertriebsgesellschaft mbH

 

Tenor

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2009, in dem Verfahren

Eis.de GmbH

gegen

BBY Vertriebsgesellschaft mbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie der Richter A. Borg Barthet und M. Ilešič (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: R. Grass,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eis.de GmbH (im Folgenden: Eis.de) und der BBY Vertriebsgesellschaft mbH wegen des Erscheinens einer Anzeige im Internet bei Eingabe eines mit einer Marke identischen Schlüsselworts.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 5 (Rechte aus der Marke) der Richtlinie 89/104 bestimmt in Abs. 1:

„Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

Rz. 4

Die Richtlinie 89/104 wurde durch die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 299, S. 25) aufgehoben, die am 28. November 2008 in Kraft getreten ist. Das Ausgangsverfahren unterliegt jedoch wegen des Zeitpunkts der Ereignisse der Richtlinie 89/104.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

Der Referenzierungsdienst „AdWords”

Rz. 5

Führt ein Internetnutzer eine Suche anhand eines oder mehrerer Wörter in der Suchmaschine Google durch, zeigt diese die Internetseiten, die diesen Wörtern am ehesten zu entsprechen scheinen, nach abnehmender Relevanz an. Dies sind die sogenannten „natürlichen” Suchergebnisse.

Rz. 6

Daneben ermöglicht es der entgeltliche Referenzierungsdienst „Ad Words” von Google einem Wirtschaftsteilnehmer, mittels Auswahl eines oder mehrerer Schlüsselwörter, für den Fall der Übereinstimmung zwischen diesen und den Wörtern, die in der von einem Internetnutzer an die Suchmaschine gerichteten Suchanfrage enthalten sind, einen Werbelink zu seiner Internetseite erscheinen zu lassen. Dieser Werbelink erscheint in der Rubrik „Anzeigen”, die am rechten Bildschirmrand, rechts von den natürlichen Ergebnissen, oder im oberen Teil des Bildschirms oberhalb dieser Ergebnisse angezeigt wird.

Rz. 7

Dem genannten Werbelink wird eine kurze Werbebotschaft beigefügt. Dieser Link und diese Botschaft bilden zusammen die Anzeige, die in der oben genannten Rubrik erscheint.

Die Verwendung von Schlüsselwörtern im Ausgangsverfahren

Rz. 8

Die BBY Vertriebsgesellschaft mbH vertreibt unter der Internetadresse www.bananabay.de Erotikartikel. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Bananabay”.

Rz. 9

Eis.de vertreibt ebenfalls unter ihrer Adresse www.eis.de/erotikshop Erotikartikel.

Rz. 10

Eis.de wählte im Rahmen des Referenzierungsdienstes AdWords den Begriff „bananabay” als Schlüsselwort. Gab also ein...

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