Die für Rücklagen vorgesehenen Hausgeldbeträge sind bereits mit Eingang auf dem gemeinschaftlichen Girokonto zweckbestimmt.[1] Leisten die Wohnungseigentümer also die sich auf Grundlage des Wirtschaftsplans monatlich ergebenden Hausgeldvorschüsse, so stehen die Teilbeträge für die Erhaltungsrücklage nicht mehr für andere Zwecke in der laufenden Wirtschaftsperiode zur Verfügung. Bei den Rücklagen handelt es sich um ein Ansparvermögen, das allein den Zwecken dienen kann, für die es vorgesehen ist.

Die jeweiligen Ergebnisse der Jahresabrechnung sind insoweit unbeachtlich. Die Fälligkeit der Abrechnungsergebnisse können, ebenso wie die Fälligkeit von Hausgeldvorschüssen, von den Wohnungseigentümern durch Beschluss gemäß § 28 Abs. 3 WEG festgesetzt werden. Beschließen die Wohnungseigentümer keinen Fälligkeitszeitpunkt, sind sowohl Nachschüsse als auch Vorschüsse gemäß § 271 BGB sofort zur Zahlung fällig. Entsprechendes gilt für Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung. Diese sind mangels Fälligkeitsbeschlussfassung ebenso nach § 271 BGB zur Auszahlung fällig, soweit keine Vereinbarung oder Beschlussfassung dahingehend besteht, dass Anpassungsbeträge mit künftigen Hausgeldvorschüssen verrechnet werden.

 

Auszahlung/Verrechnung nur, soweit keine Hausgeldrückstände

Eine Auszahlung oder Verrechnung der sich auf Grundlage der Jahresabrechnung ergebenden Anpassungsbeträge kann ausschließlich dann erfolgen, wenn keine Hausgeldrückstände bezüglich der auf Grundlage des Wirtschaftsplans zu leistenden Hausgeldvorschüsse bestehen.

[1] Jennißen/Jennißen, WEG, § 28 Rn. 98.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge