Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Festsetzung der Nachschüsse und Anpassungsbeträge und nicht die Jahresabrechnung als "Rechenwerk". Insoweit führt (entsprechend der Rechtslage beim Wirtschaftsplan) der pauschale Beschluss über die Jahresabrechnung zur Teilnichtigkeit (siehe Kap. 2.5).[1]

Weiter führen auch formelle Mängel zur Anfechtbarkeit, nämlich wenn den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Beschlussfassung die Abrechnung nicht übermittelt wurde.[2] Eine Prüfungsfrist von einer Woche soll insoweit ausreichend sein.[3]

Wie bei den Beschlüssen über die Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans, kann die Beschlussfassung gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG unter Bezugnahme auf die jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen erfolgen oder als Nachschuss- bzw. Anpassungsbetragsliste.

Aufgeschlüsselte Listung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge

Streng dem Wortlaut des Gesetzes folgend, werden die auf die einzelnen Sondereigentumseinheiten entfallenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge aufgeschlüsselt gelistet.

 

Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse sowie Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung (Nachschuss-/Anpassungsliste)

TOP XX: Festsetzung der Nachschüsse sowie Anpassung der Vorschüsse

Die Wohnungseigentümer genehmigen die nachfolgend dargestellten Nachschüsse bzw. Anpassungen der durch Beschluss vom 18.4.2022 auf Grundlage des Wirtschaftsplans 2022 festgesetzten Vorschüsse für das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr 2022:

 
SE-Nr.

Tatsächliche Kosten

EUR

Kalkulierter Vorschuss

EUR

Nachschuss

EUR
Anpassung des Vorschusses
1 2.400,00 2.300,00 100,00  
2 2.700,00 2.800,00   – 100,00
(...) (...) (...) (...) (...)

Bezugnahme auf die Einzeljahresabrechnungen

Zwar ist Gegenstand der Beschlussfassung nicht mehr der Wirtschaftsplan selbst. Bezüglich des Beschlussgegenstands, den die Hausgeldvorschüsse darstellen, kann aber im Beschluss Bezug genommen werden auf ein Dokument, also den zugrunde liegenden Wirtschaftsplan.[4]

 

Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse sowie Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung (Dokument)

TOP XX: Festsetzung der Nachschüsse sowie Anpassung der Vorschüsse

Die Wohnungseigentümer genehmigen für das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr 2022 die sich auf Grundlage der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen des Kalenderjahres 2022 mit Druckdatum vom 15.6.2023 für die einzelnen Sondereigentumseinheiten ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen der durch Beschluss vom 28.4.2022 auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne 2022 festgesetzten Vorschüsse.

[1] Arg. LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 20.4.2022, 2-13 T 15/22, ZWE 2022 S. 286.
[3] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 20.4.2022, 2-13 T 15/22, ZWE 2022 S. 286.

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