Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

 

1.

den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

 

2.

für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den [1]gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

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