Zunächst sind nach § 2 Abs. 1 EnSimiMaV alle Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert ist,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
  • inwieweit Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten.

Nach § 2 Abs. 3 EnSimiMaV ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich festzuhalten. Sollte Optimierungsbedarf festgestellt werden, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15.9.2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung muss nach § 2 Abs. 4 EnSimiMaV von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere

  • Bezirksschornsteinfeger,
  • Handwerker der Gewerke Installateur und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer und
  • Energieberater.

Nach § 2 Abs. 5 EnSimiMaV entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems DIN ISO 50001 verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach VDI 3814. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn seit dem 1.10.2020 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiteres Optimierungspotenzial festgestellt worden ist.

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