Die Betriebsbereitschaft von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind nach § 58 Abs. 1 GEG vom Betreiber der Anlagen aufrechtzuerhalten. Heiztechnik, die den Energiebedarf senkt, darf nicht außer Betrieb genommen werden. Nach § 59 GEG sind die Anlagen sachgerecht zu bedienen und nach § 60 GEG fachkundig zu warten und instand zu halten.

Soweit Heizungsanlagen betroffen sind, treffen die Pflichten die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über § 9a Abs. 2 WEG, da auf denjenigen abzustellen ist, der die Anlage und ihre Funktionsweise tatsächlich und rechtlich eigenständig beeinflussen kann.[1] Demgegenüber kann bezüglich der Kühl- und Raumlufttechnik als Betreiber der jeweilige Teileigentümer bzw. sein Mieter oder Pächter verpflichtet sein.

[1] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 58 GEG Rn. 3.

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