Wie ausgeführt, handelt es sich bei den nach GEG erforderlichen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und somit auch auf Erfüllung der Maßgaben des GEG, weshalb der Verwalter entsprechenden Beschlussinitiativen einzelner Wohnungseigentümer Folge zu leisten hat.[1] Entspricht andererseits der energetische Zustand des Gemeinschaftseigentums bereits den Vorgaben des GEG oder wird der Mindestwärmeschutz bereits durch eine partielle Wärmedämmung erreicht, besteht kein Anspruch auf Vollwärmedämmung.[2]

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